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Geh und Fahrrecht an Grundstücken WEG

2. Juli 2023 17:56 |
Preis: 30,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Frage zum Geh und Fahrrecht einer WEG. Unser Vorderes Grundstück ist 20/240 Das hintere Grundstück über das wir von unserem Hof zur hinteren Straße gelangen ist 20/239. Blatt 2196 ist Teileigentum einer Partei des Grundstück 20/240

Grundbuch Abteilung 2 aus Jahr 2015 :
Grunddienstbarkeit (Geh und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer des zur Zeit im Grundbuch von…..Blatt 2196 eingetragenen Teileigentum am Grundstück von…….. Flur 20 Flurstück 239….

Grundbuch Abteilung2 aus Jahr2016:
Die Bezeichnung des Herrschenden Grundstücks im Grundbuch von…. 2196 lautet richtig: ….Flur 20 Flurstück 240 Berichtigung eingetragen am 20.01.2016
Meine Frage:
Haben jetzt nach der Berichtigung im Grundbuch die WEG Eigentümer des Grundstück 20/240 das Geh und Fahrrecht und nicht mehr der einzelne Eigentümer des Blatt 2196 oder wie ist die Rechtslage?

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Alleine aus der Berichtigung ergibt sich das nicht. Es könnte sich sein, dass das herrschende Grundstück in Blatt 2196 falsch bezeichnet war.

Am besten laden Sie den Grundbuchauszug hoch. Dann antworte ich Ihnen über die kostenlose Nachfrage Funktion nochmal.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt -Syroth
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2023 | 09:34

Sie haben recht, das Grundbuchamt hat bestätigt das Grundstück 2196 war nur falsch bezeichnet. Unsere WEG hat auf dem Grundstück 2196 eine Sicherungshypothek , ergibt sich daraus ein Anspruch oder Teilanspruch an dem Grundstück mit entsprechenden Wegerecht?
Schon einmal vielen Dank für Ihre diesbezügliche Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2023 | 11:03

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist unumgänglich, hier die Grundbuchauszüge zu sehen sowie den Inhalt der Sicherungshypothek zu kennen.
Sie möchten ja eine rechtssichere Antwort haben. Ich schicke Ihnen ein Folgeangebot.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

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