Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, wie beim Eigentum steht B gegenüber A folgender Anspruch zu:
Wird das Geh,-Fahr- und Leitungsrecht in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann A von B als dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Eine Duldungspflicht besteht hier meines Erachtens nicht.
Weitere Ansprüche bestehen nach dem landesrechtlichen Nachbarrecht, dazu gleich.
2.
Es besteht neben dem oben genannten Anspruch ein Beseitigungsanspruch wie folgt:
Wird der vorgeschriebene Mindestabstand der Beflanzung/Hecken etc. nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
Auch gilt zudem:
Der B kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der B dem A des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
3.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken
einzuhalten:
1.
mit Bäumen, und zwar
a)
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum
3,00 m,
b)
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen
1,50 m,
c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen
1,00 m,
2. mit Sträuchern
0,50 m.
Grenzabstände für Hecken:
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
1.
mit Hecken über 2 m Höhe
1,00 m,
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m.
Dieses gilt nicht für Hecken, die auf der Grenze
gepflanzt werden.
4.
Das kommt auf die Vereinbarung und den dazugehörigen Grundbucheintrag an, aber ich meine, ein solches Verbot kann an sich nicht bestehen, weil sonst eine adäquate Nutzung zunichte gemacht wäre.
5.
Es wäre schon jetzt ratsam, einen Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Die Anwaltskosten könnten auch aller Voraussicht nach bei der Gegenseite als notwendige Rechtsverfolgungskosten angesetzt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Der Weg ist Eigentum von A. B hat nur ein im Grundbuch eingetragenes Geh,- Fahr- und Leitungsrecht.
Da muss doch A sicherlich keine Abstände zum Weg beachten, da es sich ja um sein Eigentum handelt.
Und B darf doch nicht die überhängenden Äste abschneiden und trotz des Verbotes den Rasen mähen, da es sich ja um A`s Grundstück handelt?!
Wie kann man also nie Nutzbarkeit des Weges durchsetzen.
Auch wurde meine Frage zur Durchfahrtshöhe nicht beantwortet.Können Sie mir diese Frage bitte auch noch beantworten?
Dankeschön im Voraus
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nein, das ist wie gesagt nicht richtig, denn wenn hier ein solches Nutzungsrecht in dem Grundbuch als Grunddienstbarkeit - wie es in aller Regel der Fall ist - eingetragen ist, dann stehen dem Nutzungsberechtigten B gegenüber dem A eigentumsgleiche Rechte auf Beseitigung und Unterlassung zu. Sonst würde schließlich das Nutzungsrecht ausgehöhlt.
Zur Durchfahrtshöhe:
Grds. kann der Eigentümer, aber auch der Nutzungsberechtigte im Rahmen einer Grunddienstbarkeit anderen verbieten, den senkrecht über seinem Grundstück befindlichen Luftraum („Luftsäule") zu benutzen.
Einschränkungen können nach dem landesrechtlichen Nachbarrecht bestehen, liegen hier aber meines Erachtens als Ausnahmen nicht vor.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt