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Geh,-Fahr- und Leitungsrecht wird behindert

19. Oktober 2011 22:01 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


12:02

Hallo,

Es geht um ein Hammergrundstück in Berlin. A ist Eigentümer des vorderen Grundstücks und B ist Eigentümer des hinteren Grundstücks.
Für B ist im Grundbuch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen. Der Weg ist 3m breit und besteht aus 2 mit Pflastersteinen verlegten Fahrspuren.
Nun hat A 2 Sträucher an den Weg gepflanzt und zwischen und neben den Fahrspuren wächst Gras bzw. Unkraut.
Im vorigen Jahr, hatte B das Gras auf dem Weg selbst gemäht, was von A danach schriftlich untersagt wurde.
A mäht aber auch nicht selber, weil sich auf dem Weg angeblich noch Streusplit aus dem vergangenen Winter befand und A befürchtete sich den Rasenmäher mit Split zu zerstören. Wie gesagt. B darf aber auch nicht selber mähen. Verbot von A.
Auch die auf den Weg ragenden Zweige der Gebüsche, dürfen von B nicht geschnitten werden, obwohl sie ein Befahren des hinteren Grundstücks, ohne den Autolack zu zerkratzen, nicht mehr möglich ist.
Das Unkraut steht inzwischen so hoch und ragt auf das Pflaster, sodass man bei nassem Wetter nasse Schuhe bzw. nasse Einkaufsbeutel bekommt, da sie im Unkraut schleifen.
B besitzt einen Transporter bis max.3,5 t , der auf dem gepflasterten Stellplatz seines Grundstückes parken sollte. Dies wird von A nicht toleriert und das Befahren des Weges mit diesem Fahrzeug wird von A untersagt.

Nun zu meinen Fragen:

1. Ist A verpflichtet das Gras und die Gebüsche so zu schneiden, dass die volle Wegbreite (3m) gegeben ist und das Gras keine Beeinträchtigung darstellt?

2. Ist B berechtigt die Schneidarbeiten selbst auszuführen, wenn A sich weigert eine freie Durchfahrt zu gewährleisten? (eine Frist zur Beseitigung der Behinderung mi Androhung von rechtlichen Mitteln wurde von B bereits gestellt, wurde aber von A nicht eingehalten)

3. Bis zu welcher Höhe, muss der Weg freigehalten werden? Währen 3 Meter angemessen?

4. Kann A, B verbieten den Weg mit dem oben genannten Transporter zu befahren (2 mal am Tag)?

5. Wie kann B seine Rechte gegenüber A durchsetzen. (Gespräche zwische A und B sind nicht möglich)

19. Oktober 2011 | 22:35

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Richtig, wie beim Eigentum steht B gegenüber A folgender Anspruch zu:

Wird das Geh,-Fahr- und Leitungsrecht in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann A von B als dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Eine Duldungspflicht besteht hier meines Erachtens nicht.

Weitere Ansprüche bestehen nach dem landesrechtlichen Nachbarrecht, dazu gleich.

2.
Es besteht neben dem oben genannten Anspruch ein Beseitigungsanspruch wie folgt:

Wird der vorgeschriebene Mindestabstand der Beflanzung/Hecken etc. nicht eingehalten, so kann der Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung verlangen. Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind befugt, stattdessen die Anpflanzung auf ihrem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Gesetzes entsprechender Zustand hergestellt werden kann.

Auch gilt zudem:
Der B kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der B dem A des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

3.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken
einzuhalten:

1.
mit Bäumen, und zwar

a)
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum
3,00 m,

b)
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen
1,50 m,

c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen
1,00 m,

2. mit Sträuchern
0,50 m.

Grenzabstände für Hecken:
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:

1.
mit Hecken über 2 m Höhe
1,00 m,

2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe
0,50 m.

Dieses gilt nicht für Hecken, die auf der Grenze
gepflanzt werden.

4.
Das kommt auf die Vereinbarung und den dazugehörigen Grundbucheintrag an, aber ich meine, ein solches Verbot kann an sich nicht bestehen, weil sonst eine adäquate Nutzung zunichte gemacht wäre.

5.
Es wäre schon jetzt ratsam, einen Anwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Die Anwaltskosten könnten auch aller Voraussicht nach bei der Gegenseite als notwendige Rechtsverfolgungskosten angesetzt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2011 | 23:05

Der Weg ist Eigentum von A. B hat nur ein im Grundbuch eingetragenes Geh,- Fahr- und Leitungsrecht.
Da muss doch A sicherlich keine Abstände zum Weg beachten, da es sich ja um sein Eigentum handelt.

Und B darf doch nicht die überhängenden Äste abschneiden und trotz des Verbotes den Rasen mähen, da es sich ja um A`s Grundstück handelt?!

Wie kann man also nie Nutzbarkeit des Weges durchsetzen.

Auch wurde meine Frage zur Durchfahrtshöhe nicht beantwortet.Können Sie mir diese Frage bitte auch noch beantworten?

Dankeschön im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2011 | 12:02

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Nein, das ist wie gesagt nicht richtig, denn wenn hier ein solches Nutzungsrecht in dem Grundbuch als Grunddienstbarkeit - wie es in aller Regel der Fall ist - eingetragen ist, dann stehen dem Nutzungsberechtigten B gegenüber dem A eigentumsgleiche Rechte auf Beseitigung und Unterlassung zu. Sonst würde schließlich das Nutzungsrecht ausgehöhlt.

Zur Durchfahrtshöhe:

Grds. kann der Eigentümer, aber auch der Nutzungsberechtigte im Rahmen einer Grunddienstbarkeit anderen verbieten, den senkrecht über seinem Grundstück befindlichen Luftraum („Luftsäule") zu benutzen.
Einschränkungen können nach dem landesrechtlichen Nachbarrecht bestehen, liegen hier aber meines Erachtens als Ausnahmen nicht vor.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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