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'Gefährdungshaftung' Gartenteich

21. März 2011 20:28 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Teil einer Reihenhausanlage) ist ein Gartenteich angelegt. Durch den Garten führt ein Fußweg zu einem benachbarten Haus (weiteres Haus der Reihenhausanlage, nicht Bestandteil der Wohnungseigentümergemeinschaft). Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat uns nun mitgeteilt, dass zukünftig seine Enkelkinder ihn täglich besuchen und in seinem Garten spielen werden.

Für uns stellt sich damit zwingend die Frage, wer für mögliche (Personen-)Schäden haftet, wenn die Enkelkinder unseres Nachbarn oder deren Spielkameraden auf unser Grundstück laufen und in den Teich fallen. Müssen wir den Teich einzäunen oder beispielsweise eine Zaunanlage (Trennung zum Nachbargrundstück) errichten?

Für Ihre Antwort vielen Dank.

21. März 2011 | 20:52

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein voll geschäftsfähiger und vernünftiger Mensch die drohenden Gefahren eines Gartenteiches erkennen kann. In einem solchen Fall würde die Gemeinschaft auch nicht haften.

Den Betroffenen würde also ein Mitverschulden treffen, welches auch zu einer 100%-Haftung führen kann.

Ausnahmsweise käme eine Haftung nur in Betracht, wenn der Teich nahe an den Weg gebaut wurde.

Im Fall von Kindern gelten aber Haftungseinschränkungen.

Nach § 828 BGB kommt ein Mitverschulden nicht in Betracht. Einem Kind kann also kein Mitverschulden zur Last gelegt werden.

Es ist also besondere Obacht walten zu lassen.

Allerdings hat in erster Linie der Opa der Kinder die Aufsichtspflicht, wenn diese zu Besuch sind und haftet, wenn diesen etwas passiert.

Die Gemeinschaft als Eigentümerin des Teiches muss nur dafür Sorge tragen, dass ein Hinweisschild aufgestellt wird, dass das Spielen am Teich verboten ist. So oder ähnlich kann man dies formulieren.

Der Teich muss nicht eingezäunt werden.

Weiterhin stellt sich ja auch die Frage, ob der Weg durch den Garten zwingend von dem Opa und seinen Enkeln zu nutzen ist. Wenn kein Wegerecht eingetragen ist und diese Nutzung aus freien Stücken erfolgt, sollten Sie zu eigenen Sicherheit den Kindern die Nutzung untersagen.

Besteht ein eingetragenes Wegerecht und besteht daher ein Recht des Nachbarn und seiner Enkel auf Nutzung des Weges, dann wären die eingangs erwähnten kleinen Maßnahmen zu treffen.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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