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Gefährdung eines Businessplans

| 19. Juli 2010 11:47 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Norman Dauskardt

Ich bin selbständiger Berater.
Im guten Glauben an eine beabsichtigte und so auch für etwa 2 Jahre existente persönliche Beziehung habe ich für meine bisherige Lebensgefährtin einen Business-Plan für ein Franchise-/Multi-Therapiezentren-Geschäft im Bereich der Ergotherapie entwickelt. Die bisher eingeflossenen Inhalte decken 80-90% des kommerziellen Konzepts ab, meine bisherige Partnerin war aus angegebenen zeitlichen Gründen nicht in der Lage, in den vergangenen 10 Monaten die fachlichen Aspekte weiter zu entwickeln.
Mit dem Abschluss der bisher sie an der Verfolgung des Geschäftsmodells hindernden Ausbildung, hat sich meine bisherige Lebensgefährtin nun sehr überraschend umorientiert und ist eine neue Beziehung mit einem Ergotherapeuten eingegangen.

Aus dem gemeinsamen Freudeskreis höre ich von Absichten, miteinander geschäftlich aktiv zu werden. Ich befürchte natürlich, dass Teile oder auch Kernelement des o.a. kommerziellen Konzepts Verwendung finden könnten, zumal in der Schlussphase der privaten Beziehung mir der neue Beziehungspartner meiner bisherigen Lebensgefährtin als potentieller Mit-Unternehmer vorgestellt wurde.
Der Businessplan hat mich einen Recherche und konzeptionellen Aufwand von etwa 8 - 10 Personentagen gekostet, die ich andernfalls zu einem Tagessatz von € 1.800 (auch als (Stille) Beteiligung an dem zu gründenden Unternehmen) abgerechnet hätte.

Das Dokument trägt als Autorennamen meinen und den meiner bisherigen Lebensgefährtin, deren ergotherapeutischer fachlicher Beitrag jedoch nn geleistet wurde. Das verwendete Papier trägt das Signet meiner Beratung. Meine bisherige Gefährtin hat eine elektronische Kopie des Geschäftsmodells aus August 2009 und evtl noch eine Papierkopie aus Oktober 2009. Das letzte Update meinerseits ist im Dezember 2009 entstanden.

Kann ich dieses IP schützen vor dem befürchteten unauthorisierten Zugriff und der Verwendung? Gibt es einen schonenden Weg, ohne zusätzliches Porzellan zu zerbrechen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Der von Ihnen entworfene Businessplan ist, soweit er nicht ausschließlich aus allgemein zugänglichen Vorgaben und Standardformulierungen entworfen wurde, als Schriftwerk urheberrechtlich geschützt. Dem Unternehmenskonzept kann als betriebsinternes Know-How weiterhin ein so genannter ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zugutekommen.

Der Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG) entsteht automatisch mit der Erschaffung des Schriftwerkes, ohne dass dafür eine Anmeldung des Schutzrechts erforderlich ist. Der Know-How-Schutz nach dem UWG entsteht unter den Voraussetzungen, dass die Offenlegung der darin enthaltenen geschäftlichen / technischen Informationen vermieden wurde, der Inhaber an der Geheimhaltung ein erkennbares berechtigtes Interesse hat und die Informationen mit dem (geplanten) Geschäftsbetrieb zusammenhängen.

Die Urheberschaft an dem Business-Plan müssten Sie im Streitfall beweisen, z.B. durch entsprechende Urhebervermerke (dies ist wohl mit der Angabe Ihres Autorennamens der Fall). Gemäß Urhebervermerk war Ihre ehemaligen Lebensgefährtin Mitautorin, so dass über die Verwendung dann grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Die Verwendung des konkreten Schriftwerkes „Business-Plan" kann demnach nicht ohne Ihre Zustimmung erfolgen.

Was die in dem Konzept festgehaltenen Ideen angeht, muss weierhin beweisbar sein, dass der Inhalt des Konzeptes als vertraulich zwischen Ihnen und Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin vereinbart war und dass die Ideen ihr nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Zuwendung zugutekommen sollten. Entscheidend für die Befugnis zur Verwendung des Konzeptes sind die damaligen Vereinbarungen mit Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin. Ohne nachweisliche Vereinbarungen ist nach meiner Ansicht jedenfalls nicht von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen – darüber könnte jedoch mit auch juristisch gestritten werden.

Ich habe Sie so verstanden, dass Sie es Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin untersagen wollen, ohne weiteres das Konzept für eine geschäftliche Zusammenarbeit mit deren neuen Lebensgefährten zu nutzen.

Konkrete Ansprüche aus möglichen Schutzrechten können Sie in der Regel erst herleiten, wenn bereits ein Verstoß gegen mögliche Schutzrechte erfolgt ist (z.B. die unautorisierte Verwendung des Business-Plans).

Ein so genannter vorbeugender Unterlassungsanspruch, mit dem Sie die Verwendung des Konzeptes bereits vor einem drohenden Verstoß untersagen können, entsteht erst, wenn es ganz konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen Ihre Rechte gibt.

Ich empfehle Ihnen, Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin schriftlich mitzuteilen, dass Sie eine Verwertung Ihrs Konzeptes nicht entschädigungslos hinnehmen werden. Bestreitet diese sodann mögliche Ansprüche Ihrerseits und ergibt sich daraus eine konkrete Erstbegehungsgefahr, kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch entstehen, der dann mit einer Abmahnung durchgesetzt werden könnte.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -


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Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2010 | 16:30

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