Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Der von Ihnen entworfene Businessplan ist, soweit er nicht ausschließlich aus allgemein zugänglichen Vorgaben und Standardformulierungen entworfen wurde, als Schriftwerk urheberrechtlich geschützt. Dem Unternehmenskonzept kann als betriebsinternes Know-How weiterhin ein so genannter ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zugutekommen.
Der Schutz nach dem Urhebergesetz (UrhG) entsteht automatisch mit der Erschaffung des Schriftwerkes, ohne dass dafür eine Anmeldung des Schutzrechts erforderlich ist. Der Know-How-Schutz nach dem UWG entsteht unter den Voraussetzungen, dass die Offenlegung der darin enthaltenen geschäftlichen / technischen Informationen vermieden wurde, der Inhaber an der Geheimhaltung ein erkennbares berechtigtes Interesse hat und die Informationen mit dem (geplanten) Geschäftsbetrieb zusammenhängen.
Die Urheberschaft an dem Business-Plan müssten Sie im Streitfall beweisen, z.B. durch entsprechende Urhebervermerke (dies ist wohl mit der Angabe Ihres Autorennamens der Fall). Gemäß Urhebervermerk war Ihre ehemaligen Lebensgefährtin Mitautorin, so dass über die Verwendung dann grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann. Die Verwendung des konkreten Schriftwerkes „Business-Plan" kann demnach nicht ohne Ihre Zustimmung erfolgen.
Was die in dem Konzept festgehaltenen Ideen angeht, muss weierhin beweisbar sein, dass der Inhalt des Konzeptes als vertraulich zwischen Ihnen und Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin vereinbart war und dass die Ideen ihr nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Zuwendung zugutekommen sollten. Entscheidend für die Befugnis zur Verwendung des Konzeptes sind die damaligen Vereinbarungen mit Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin. Ohne nachweisliche Vereinbarungen ist nach meiner Ansicht jedenfalls nicht von einer unentgeltlichen Zuwendung auszugehen – darüber könnte jedoch mit auch juristisch gestritten werden.
Ich habe Sie so verstanden, dass Sie es Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin untersagen wollen, ohne weiteres das Konzept für eine geschäftliche Zusammenarbeit mit deren neuen Lebensgefährten zu nutzen.
Konkrete Ansprüche aus möglichen Schutzrechten können Sie in der Regel erst herleiten, wenn bereits ein Verstoß gegen mögliche Schutzrechte erfolgt ist (z.B. die unautorisierte Verwendung des Business-Plans).
Ein so genannter vorbeugender Unterlassungsanspruch, mit dem Sie die Verwendung des Konzeptes bereits vor einem drohenden Verstoß untersagen können, entsteht erst, wenn es ganz konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen Ihre Rechte gibt.
Ich empfehle Ihnen, Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin schriftlich mitzuteilen, dass Sie eine Verwertung Ihrs Konzeptes nicht entschädigungslos hinnehmen werden. Bestreitet diese sodann mögliche Ansprüche Ihrerseits und ergibt sich daraus eine konkrete Erstbegehungsgefahr, kann ein vorbeugender Unterlassungsanspruch entstehen, der dann mit einer Abmahnung durchgesetzt werden könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparent zu gestalten.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte