Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend ist, ob Sie das Erbe antreten. Wenn Sie dieses ausschlagen, werden von dem verbliebenen Vermögen die Verbindlichkeiten gedeckt. Im übrigen würde Sie wegen der verbleibenden Differenz nicht in Anspruch nehmen können. Treten Sie das Erbe an, so müssen Sie für die Schulden aufkommen.
Der von Ihnen zitierte § 1990 BGB
ist indes nicht anwendbar. Dieser behandelt die Folgen für den Fall, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen "Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse" nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird. Ein solcher Fall ist bei Ihnen jedoch nicht gegeben.
Im übrigen hat eine pflegebedürftige Person zunächst ihr gesamtes Vermögen - mit Ausnahme der Freibeträge - einzusetzen, bevor die Sozialträger für die Kosten einstehen.
Ich empfehle Ihnen, sich vor Ort mit einem auf Erbrecht spezialisierten Kollegen in Verbindung zu setzen. Im Rahmen einer Beratung anhand sämtlicher Unterlagen betreffend das Vermögen Ihrer Mutter sowie der Verbindlichkeiten kann dann entschieden werden, ob das Erbe angetreten wird. Beachten Sie bitte, dass das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls von Ihnen ausgeschlagen werden muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
Hallo Herr Mameghani,
vielen Dank. In der Sache hatten wir übrigens schon einmal Kontakt mit ihnen.
Das Vermögen belief sich bei der Aufnahme in das Pflegeheim auf ca. 20.000 EUR. Davon haben wir 4.500 als BV festgelegt. Zudem besteht eine Risiko-Lebensversicherung seit vielen Jahren (ca. 2.300 EUR). Das Vermögen wurde bis zum erreichen "unserer" Rechnung natürlich eingesetzt, um das Altenheim voll zu bezahlen.
Erst als das Vermögen unter 2.600 EUR fiel, haben wir die Heimkostenübernahme beantragt. Aber zu dem Zeitpunkt bestand eben die Bestattungskostenvorsorge - die Kostenübernahme wurde gänzlich abgelehnt.
Haften wir Erben jetzt für die Heimkosten, die eigentlich zur Grundsicherung gehören? Eigentlich ist das ja in der Gesetzgebung NICHT vorgesehen:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/erbschaft_03.html
Eine besondere Haftungsvorschrift für den Erben sieht weiter das Sozialgesetzbuch vor. Danach ist der Erbe eines Sozialhilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die dem Erblasser gewährt wurde.
Diese Ersatzpflicht ist allerdings in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.
...
Schließlich haftet der Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Hinterlässt der verstorbene Sozialhilfeempfänger keine Vermögenswerte, scheidet demnach eine Haftung der Erben gegenüber dem Sozialamt bereits dem Grunde nach aus.
...
Auch in besonderen Härtefällen soll von einer Inanspruchnahme des Erben abgesehen werden.
VG
Holger Klein
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Grundsicherung kommt zwar zunächst für die Heimkosten auf. Allerdings bestehen hier entsprechende Erstattungsansprüche. In dem von Ihnen zitierten Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass Sozialhilfekosten zu erstatten sind. Die Grundsicherung tritt quasi in Vorleistung und prüft dann Erstattungsansprüche. Übersteigt die Forderung des Sozialamtes das verbliebene Vermögen, so dürfte durchaus eine Ausschlagung des Erbes in Betracht kommen.
Gerne können Sie mich noch per Mail für weitere Fragen kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani