Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Online Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum weder eine besonders ausführliche noch eine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.
Zunächst ist fraglich, welche konkrete Regelung in der besagten Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Eine Vereinbarung, dass der Anwalt zu dem Höchstsatz nach dem RVG abrechnen kann (2,5 Geschäftsgebühr) wäre grundsätzlich wirksam.
In diesem Fall hätte Sie jedoch der Anwalt darauf hinweisen müssen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG übersteigt!
Wenn Sie nicht vereinbart haben, dass in jedem Fall der 2,5 fache Gebührensatz anzuwenden ist, so gilt folgendes:
Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Aus der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG ergibt sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
Selbst wenn ein 2,5 facher Gebührensatz wirksam vereinbart wurde, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsanwalt nun an die 5.000,00 €uro in Rechnung stellt. Dies begründe ich wie folgt:
Bei einem Geschäftswert/Streitwert i. H. v. 31.000,00 € ergibt sich gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG
eine einfache Gebühr i. H. v.: 830,00 €uro, was bei einem 2,5 fachen Satz 2.075 €uro ergibt.
Wenn der Anwalt in einem Gerichtsverfahren tätig wurde kämen weitere gesetzliche Gebühren hinzu. Hierzu, also zum konkreten Verfahrensablauf in der Erbrechtsangelegenheit, machen Sie im Rahmen dieser Anfrage leider keine weiteren Angaben.
Ich weise zudem darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eben eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.
Alles in allem empfehle ich, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Kostennote des Anwaltes bei Einsicht in die Vergütungsvereinbarung und den in der Erbrechtsauseinandersetzung geführten Schriftverkehr auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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