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Gebührensatz Rechtsanwalt

29. Juni 2009 10:10 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

Habe vor ca. 9 Monaten einen Rechtsanwalt, wegen Pflichtteilsanspruchauszahlung beauftragt.Es drehte sich darum, dass mein Bruder seinen Pflichtteil forderte, obwohl er Grundschulden auf dem Haus meiner Mutter voll ausreizte.Da er privat und geschäftlich insolvent ging, musste meine Mutter einen Kredit über 130 000,-€ übernehmen. Sie änderte dann ihr Testament und schloss meinen Bruder aus der Erbfolge aus.
Der beauftragte RA meinte, das sei alles eine höchstkomplizierte, arbeitsaufwändige Angelegenheit. Beim zweiten Besuch legte er mir einen Gebührenvertrag unter die Nase, den ich unterschrieb. Den Streitwert legten wir auf 31000,-€ fest.Seine Gebühren lagen bei knapp unter5000,-€. Ich schluckte und dachte lieber er, als mein Bruder.
Nun war sein Arbeitseinsatz bei weitem nicht so hoch, wie er getan hatte, er lies mich völlig im Stich. Ich bin mit seiner Betreuung, mir gegenüber alles andere als zufrieden. Etwas mehr als 3000,-€ habe ich bis zum heutigen Tag bezahlt.1800,- € stehen laut Vertrag noch aus.Letzte Woche hatte ich ein Gespräch mit ihm, wegen der Gebühren, zumal sich der Streitwert auf 20000,-€ verringert hat. Er meinte großzügig, wenn ich ihm einen Scheck über 1200,-€ dalassen würde, verzichte er auf den Rest, alternativ Überweisung bis 1.7.
Nun meine Frage. Er hat einen Gebührensatz von 2,5 gestellt. Was berechtigt so einen hohen Gebührensatz? Für mich ist es schlichtweg Wucher, wenn ich 1/4 des Streitwertes dem RA zahlen soll, zumal er sich wirklich kein Bein rausreissen musste!

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Online Anfrage. Zunächst mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum weder eine besonders ausführliche noch eine persönliche Rechtsberatung ersetzen soll. Das Forum ist dafür angedacht, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Zunächst ist fraglich, welche konkrete Regelung in der besagten Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Eine Vereinbarung, dass der Anwalt zu dem Höchstsatz nach dem RVG abrechnen kann (2,5 Geschäftsgebühr) wäre grundsätzlich wirksam.

In diesem Fall hätte Sie jedoch der Anwalt darauf hinweisen müssen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG übersteigt!

Wenn Sie nicht vereinbart haben, dass in jedem Fall der 2,5 fache Gebührensatz anzuwenden ist, so gilt folgendes:

Die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist innerhalb eines Gebührensatzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Aus der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG ergibt sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.

Selbst wenn ein 2,5 facher Gebührensatz wirksam vereinbart wurde, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsanwalt nun an die 5.000,00 €uro in Rechnung stellt. Dies begründe ich wie folgt:

Bei einem Geschäftswert/Streitwert i. H. v. 31.000,00 € ergibt sich gemäß der Anlage zu § 13 Abs. 1 RVG eine einfache Gebühr i. H. v.: 830,00 €uro, was bei einem 2,5 fachen Satz 2.075 €uro ergibt.

Wenn der Anwalt in einem Gerichtsverfahren tätig wurde kämen weitere gesetzliche Gebühren hinzu. Hierzu, also zum konkreten Verfahrensablauf in der Erbrechtsangelegenheit, machen Sie im Rahmen dieser Anfrage leider keine weiteren Angaben.

Ich weise zudem darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eben eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte.

Alles in allem empfehle ich, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Kostennote des Anwaltes bei Einsicht in die Vergütungsvereinbarung und den in der Erbrechtsauseinandersetzung geführten Schriftverkehr auf ihre Angemessenheit hin überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

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