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Gebührenerhebung

2. März 2007 20:49 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


09:38

Wir haben als Hausverwaltung einen Urkundenprozess gegen einen Mieter gewonnen. Entsprechend hat er lt. Gericht auch die Kosten für das Verfahren zu tragen. Wir machen es das erste Mal: Hat der Beklagte auch unsere Anwaltskosten zu tragen oder müssen wir die Anwaltskosten für den Urkundenprozess selbst tragen?

Bei diesem Mieter hat der Anwalt, wie er selbst nur mündlich zugibt, mehrere Verfahrensfehler zu unseren Ungunsten gemacht. Wir haben die Angelegenheit selbst gelöst.
Der Streitwert beträgt 1 Jahresmiete Euro 2.400,00: Der Anwalt hat uns folgende Rechnungen geschickt in ein und derselben Sache:
2. Hälfte 2005 - 395,00 Euro, wurde bezahlt von uns:
DIESSELBE REchtssache zog sich von Ende 2004 bis jetzt 2007 hin und endete jetzt in der Räumungsklage:

Jetzt hat uns der Anwalt zwei weitere Rechnungen in derselben Sache für die Zeit VOR der Räumungsklage geschickt:
1. Hälfte 2006 Euro 344,40, 2. Hälfte 2006, nochmal Euro 344.00 - und angekündigt, daß er für das Räumungsverfahren NOCHMALS Geld haben wolle:
d.h. für ein und denselben Streitwert und Sache von 2.400,00 will er 3x Gebühren - und in solcher Höhe.Ist das korrekt??? Soll man die Anwaltskammer einschalten?

-- Einsatz geändert am 02.03.2007 21:18:04

2. März 2007 | 21:35

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn Sie in dem Urkundenprozess zu 100 % obsiegt haben, hat der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dazu gehören selbstverständlich auch Ihre Anwaltskosten.

Wenn der Streitwert beim Urkundenprozess sowie beim Räumungsverfahren jeweils bei EUR 2.400 liegt, entstehen für den Anwalt - Termin unterstellt - folgende Gebühren:

1,3 Verfahrensgebühr EUR 209,30
1,2 Terminsgebühr EUR 193,20
Auslagenpauschale EUR 20,00
Mehrwertsteuer EUR 80,28
Gesamt EUR 502,78

Urkunden- und Räumungsprozess sind unterschiedliche Verfahren, für die der mandatierte Anwalt jeweils gesonderte Gebühren abrechnet, so dass für die beiden Verfahren insgesamt jeweils EUR 502,78 Gebühren anfallen, vorausgesetzt, es fand ein Gerichtstermin statt.

Ein abschließende Beurteilung ist nur dann möglich, wenn die jeweilige Anwaltsrechnungen geprüft werden. Wenn Sie mir die Rechnungen per E-Mail zukommen lassen, nehme ich hierzu kurz Stellung. Für Sie würden dadurch keine weiteren Kosten auflaufen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2007 | 09:20

Danke für die Antwort: Nur ist mir die konkrete Frage nicht beantwortet:
Der Anwalt hat DREIMAL für den Zeitablauf von 1,5 Jahren den Streitwert DREIMAL eingesetzt bzw. genau gesagt, DREIMAL diese Streitwertgebühr erhoben: In 1,5 Jahren ist nichts passiert als 7 Briefe von ihm. Jetzt in diesem Jahr erst ist die Räumungsklage erhoben - und dafür will er uns noch eine 5. Rechnung senden...
Wir DACHTEN NICHT, daß man nicht ALLE HALBE JAHRE NEU den Streitwert festsetzen kann, sondern nur EINMALIG, egal, wie lange sich ein Prozess hinzieht. DAS war meine Frage.

Nachfrage: Der Anwalt hat jetzt noch eine 4. Anwalts-Rechnung über weitere 117,24 Euro Anwaltskosten für den Urkundenprozess - außer den drei anderen...
DIESE Rechnung, bezogen auf den Urkundenprozess, muß er doch an den Mieter stellen?

Künftig wende ich mich gern direkt an Sie: Wir nehmen diesen Anwalt nicht mehr für die Zukunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2007 | 09:38

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Im Urkundenprozess muss der Anwalt einen Kostenantrag ans Gericht stellen mit der Folge, dass das Gericht einen Kostenbeschluss erlässt, wonach der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Ansonsten darf der beauftragte Anwalt für ein Verfahren jeweils nur einmal die anfallenden Gebühren fordern.
Willkürliche Berechnungen verbieten sich, wobei ich aus der Ferne nicht beurteilen kann, ob in Ihrem Fall willkürlich abgerechnet worden ist. Das möchte ich ohne Kenntnis der Sachlage nicht einfach unterstellen.

Auf jeden Fall erscheinen die mehrfachen Rechnungsstellungen überprüfungswürdig.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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