Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Nach dem Abkommen für den Lastschriftverkehr der Kreditinstitute kann einer Abbuchung 6 Wochen widersprochen werden. DAS gilt aber nur, wenn ein wirksamer Vertrag besteht.
2.Wenn Sie also hier den Vertrag wirksam gekündigt haben, besteht ein solcher nicht mehr und dann können Sie den gesamten Betrag nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern! Dazu folgendes Urteil des BGH:
Kunden können unbefristet Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen einlegen und vom Kreditinstitut eine Kontoberichtigung verlangen. Der Widerspruch gegen unberechtigte Abbuchungen unterliegt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) keiner Frist. Das Recht zum Widerspruch erlösche erst, wenn der Kunde ausdrücklich eine Einzugsermächtigung erteilt hat.
Das Schweigen zu Buchungsvorgängen wertete das Gericht ausdrücklich nicht als Genehmigung. Nur wenn der Kunde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen worden wäre, sei diese Handhabung rechtens.
Text des Urteils beim RWS-Verlag: (BGH vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99
)
3.Die Kosten für den Rechtsstreit werden Sie zunächst
vorschußmäßig übernehmen müssen, Sie bekommen aber die Gerichts und Anwaltskosten (zumindest die gesetzlichen Kosten) vom Gegner ersetzt, wenn Sie gewinnen.
4.Ob sich der Gang lohnt, kann ich Ihnen nicht sagen. Wenn Sie auf Ihr Recht pochen, lohnt es sich immer, einen Anwalt zu beauftragen. Wenn Sie keinen großen Verlust erlitten haben und sich den „Streß“ sparen wollen, lohnt es sich nicht. Rein wertmäßig kann ich Ihnen keine Antwort geben, weil ich den Streitwert nicht kenne.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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