Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Indem Sie das falsche Kleid an den Kunden versandt haben, sind Sie zur Übernahme sämtlicher mit der Rückabwicklung des Geschäfts verbundenen Kosten verpflichtet, da der Kunde insofern einen Schaden erlitten hat. Allerdings trifft diesen eine Schadenminderungspflicht, also eine Verpflichtung, die Kosten für die Rückabwicklung so gering wie möglich zu halten. Diese Pflicht hat er durch Angabe der falschen IBAN verletzt. Wenn er nun behauptet, stets die richtige IBAN angegeben zu haben, entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen. Für seinen Fehler trifft Sie nicht die Verantwortung. Ein Gericht könnte Ihnen wegen des Übersehens des Zettels im Paket aber dennoch ein Mitverschulden anlasten, sofern dort die korrekten Bankdaten angegeben waren, was für Sie möglicherweise Anlass zur Nachfrage beim Kunden hinsichtlich der IBAN gegeben hätte. Ökonomisch sinnvoller kann es daher sein, wenn Sie der Forderung des Kunden nachkommen, da ein mögliches teilweises Unterliegen in einem Prozess Kosten auslösen würde, die die genannten Zahlen übertreffen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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