Unser Kind wurde direkt mit Geburt auf einen Kitaplatz angemeldet. Da in Duisburg aber ca. 3.800 Kitaplätze zu wenig vorhanden sind, konnten wir nur einen Platz bei einer Tagesmutter (städtisch beauftragt) bekommen. Somit ist lt. Stadt der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz erfüllt.
Problem: Während ein Kitaplatz 230 Euro im Monat kostet, berechnet die Stadt bei der Tagesmutter 430 Euro. Also jedes Jahr mind. 2.400 Euro mehr.
Kann man gegen die von der Stadt aufgrund der erzwungenen Betreuung bei einer Tagesmutter durch eklatante Unterversorgung an Kitaplätzen U3 erhobenen Mehrkosten klagen?
lassen Sie mich Ihre Frage zu den Mehrkosten - ohne den bisherigen Schriftverkehr zu kennen - wie folgt beantworten.
Tatsächlich ist es so, dass dem Rechtsanspruch des § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII Genüge getan ist:
"Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege."
Die Unterbringung bei einer Tagesmutter ist zwar teurer als in einer Kita.
Die konkreten Kosten sind aber immer noch deutlich geringer als bei einem selbstbeschafften Betreuungsplatz.
Nur die Mehrkosten bei einem selbstbeschafften Betreuungsplatz gegenüber einem zugewiesenen Platz bestünde eine Verpflichtung zur Übernahme (vgl. § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII analog und BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16, Rz 8).
Es wäre aber zu klären, ob der Beitrag gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung richtig festgesetz wurde.
Gegen den Beitragsbescheid können Sie nur innerhalb eines Monats vorgehen.
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