Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.
Nun zu Ihrer Frage:
Ich gehe davon aus, dass Sie in Rheda-Wiedenbrück, NRW, wohnen und somit das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Anwendung findet.
Im KAG selbst ist zur Verjährung von Kommunalabgaben nichts geregelt, sondern lediglich im Hinblick auf die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG auf die Anwendung der entsprechenden Normen in der Abgabenordnung (AO) - hier §§ 228 ff AO
- verwiesen.
Gemäß § 228 AO
unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Der Beginn der Verjährung ist in § 229 AO
geregelt:
§ 229 AO
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung
oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Der Anspruch der Kommune gegen Sie wird im Gebührenbescheid wirksam festgesetzt und verjährt daher erst mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Jahres, in dem Sie den Gebührenbescheid erhalten haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Domsz
Hochberg 15
93086 Wörth a.d.Donau
Tel: 09482/9099476
Web: http://www.domsz.de
E-Mail:
Die Stadt behauptet jetzt, daß durch Mahnungen die Verjährung
unterbrochen ist.
Müssen diese Mahnungen nicht entsprechend zugestellt werden ?
--Einschreiben/ Zustellurkunde ?--
Erbitte kurze Mitteilung.
MFG
W AULBUR
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Da nach der Verweisungsnorm des § 12 im KAG NRW auch im Hinblick auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, gilt § 230 AO
und § 231 AO
und die darin genannten Hemmungs- bzw. Unterbrechungstatbestände:
§ 230 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 231 Unterbrechung der Verjährung
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. 2§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Somit wird die Verjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Zugestellt im Sinne des LZG NRW (Landeszustellungsgesetzes) wird auf Anordnung der Behörde oder wenn dies durch Rechtsvorschrift so bestimmt wird. Da ein Mahnschreiben keinen Verwaltungsakt darstellt, gelten auch die Vorschriften über die förmliche Zustellung nicht. Probleme dürften jedenfalls unter Umständen der Behörde entstehen im Hinblick auf den Zugangsnachweis.
Mit freundlichen Grüßen