Im April letzten Jahres habe ich einen Gebrauchtwagen (Peugeot 207 sw)mit ca. 90.000 km in
einem Kia-Autohaus erworben. Dieses Fahrzeug wurde vom Vorbesitzer auf Autogas umgerüstet. Im Juli hatte ich erstmalig das Problem, dass die Motorkontrollleuchte anging und das Fahrzeug "Abgasanlage defekt" anzeigte. Also brachte ich das Fahrzeug direkt in die Werkstatt des Autohauses wo ich das Fahrzeug gekauft habe (wg. Garantieanspruch). Hier wurde der Klimakompressor gewechselt der auch defekt war und das Fahrzeug wurde zu Peugeot gebracht wo der Fehler gelöscht und eine neue Software aufgespielt wurde. Nach 3 Tagen bekam ich mein Auto wieder. Im November ging dann wieder die Motorkontrollleuchte mit der gleichen Fehlermeldung an. Also wieder in die Werkstatt. Diesmal wurde das Fahrzeug zu Peugeot gebracht und der Fehler gelöscht. Anschließend wurde es einem Autogasbauer vorgestellt der erstmal auch nichts feststellte, aber das Fahrzeug noch einmal zu einem Termin sehen wollte. Dazu kam es so schnell nicht. Im Dezember ging dann wieder die Motorkontrollleuchte mit der gleichen Fehlermeldung an. Also wieder in die Werkstatt. Diesmal wurde ein Leck im Kühlsystem geschlossen da das Fahrzeug auch Kühlwasser verlor. Und es wurde dem Autogasbauer nochmal vorstellig gemacht. Dieser konnte aber scheinbar auch nichts feststellen (die Leuchte ging diesmal ja auch an obwohl ich seit dem letzten Besuch nur im Benzinbetrieb fuhr). Also Fehler gelöscht und das wars. Nun leuchtet die Lampe wieder...
Nun ist meine Frage ob ich vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ich habe dem Autohaus 3 mal die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben. Alle Versuche sind fehlgeschlagen. Muss ich das Auto nun nocheinmal mit einer Fristsetzung dorthin bringen oder ist die Frist entbehrlich? Dass ich mich im Falle eines Rücktritts Schadensersatzpflichtig mache ist mir bewusst.
In einem ähnlich gelagertem Fall hat das OLG Naumburg bereits einmal zugunsten des Klägers entschieden (Az: 6 U 146/06
Urteil vom 13.12.2006)
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn mehrere Reparaturversuche fehlgeschlagen sind, kann der Käufer auch ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, vgl. § 440 BGB
. Regelmäßig werden zwei fehlgeschlagene Reparaturversuche als ausreichend erachtet, um einen Rücktritt zu rechtfertigen. Entscheidend ist, dass die Fehlversuche offenbart haben, dass der Verkäufer zu ordnungsgemäßer Nacherfüllung nicht willens oder in der Lage ist.
Da de Verkäufer trotz mehrerer Versuche nicht geschafft hat, dauerhaft das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte zu zu verhindern, sehe ich nach Ihrer Schilderung die Voraussetzungen für einen Rücktritt ohne weitere Fristsetzung als gegeben an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.