Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen der von Ihnen erteilten Informationen sowie des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie haben recht, daß normalerweise ein Haftungsausschluß bei einem Gebrauchtwagenkauf eines Unternehmers an eine private Person nicht möglich ist.
Es soll vermieden werden, daß eine Privatperson unangemessen benachteiligt wird im Gegensatz zu einem gewerblichen Verkäufer, der besser beurteilen kann, ob das Fahrzeug irgendwelche Mängel hat.
In den von Ihnen geschilderten Fall kennt jedoch Ihr ehemaliger Mitarbeiter zum einen das Fahrzeug genau, da er es selbst regelmäßig gefahren hat. Von einer unangemessenen Benachteiligung bei der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses kann daher nicht die Rede sein.
Zum anderen beabsichtigen Sie, eine entsprechende Einigung im Kammertermin vor Gericht zu schließen, so daß schon dadurch gewährleistet ist, daß Ihr ehemaliger Mitarbeiter über eventuelle Risiken sowohl durch seinen Anwalt als auch durch das Gericht aufgeklärt wurde.
Somit bestehen meines Erachtens keinerlei Einwände gegen einen Haftungsausschluß im Kammertermin, sofern die Gegenseite hiermit einverstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben behilflich gewesen zu sein und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram
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