Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Ich unterstelle, dass Sie privat beim Händler gekauft haben.
2. Sie müssen unterscheiden. Nach und neben der Herstellergarantie besteht die gesetzliche Gewährleistung des Händlers.
3. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre (§ 437 BGB
) und kann wirksam auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 II BGB
).
4. Tritt der Mangel nach mehr als sechs Monaten auf, müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand (§ 476 BGB
).
5. Ob der Schaden ein Mangel ist, ist nicht die entscheidende Frage – es kommt darauf an, ob der Händler für diesen einzutreten hat. Dies könnte beim Nachweis problematisch sein.
6. Im Falle der Gewährleistung muss der Händler den Mangel komplett auf seine Kosten beseitigen. Ein Recht der anderweitigen Reparatur besteht erst nach Weigerung des Händlers.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Vielen Dank Herr Steiniger, dass Sie so schnell auf meine Frage geantwortet haben.
Folgendes ist mir jedoch noch nicht ganz klar:
2. "Nach und neben der Herstellergarantie besteht die gesetzliche Gewährleistung des Händlers." Heißt das nun, dass die Händlergarantie die Herstellergarantie abgelöst hat oder aber, dass Herstellergarantie und Händlergarantie parallel zu einander liefen? Das ist insofern relevant, als dann je nachdem die Garantiezeit bis 28.3.09 resp. 27.8.09 läuft.
3. Der Händler hält mir entgegen, dass die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge lediglich ein Jahr beträgt, im Gegensatz zu 2 Jahren für Neufahrzeuge. Stimmt das?
4. Meinen sie mit "Gefahrübergang" das Übergeben des Fahrzeugs beim Kauf? Wie beweise ich, dass der Mangel beim Kauf bestanden hat?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag!
Die Gewährleistung und alle Garantieerklärungen laufen tatsächlich nebeneinander.
Die Gewährleistung beträgt auch für gebrauchte Sachen 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 II BGB
).
Der Gefahrübergang ist in der Regel das größte Problem. Letztendlich werden Sie vermutlich nur über einen Sachverständigen und den gewöhnlichen Lauf der Dinge weiterkommen..