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Gebrauchtwagen: Händlergarantie im Anschluss an die Herstellergarantie?

14. Mai 2008 20:10 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,

Am 29.3.2007 erstand ich einen Gebrauchtwagen bei einem Vetragshändler im 330 km entfernten Frankfurt.

EZ: 29.08.2005
Km-Stand beim Kauf: 26 400

Das Fahrzeug hatte bis 28.08.2007 Neuwagen-, also Herstellergarantie. Dies wurde auf dem Bestellungsformular so vermerkt, indem in der Zeile "Gebrauchtwagengarantie" das Wort "Gebraucht-" vom Verkäufer per Hand durchgestrichen und mit "Neu-" überschrieben wurde.

Der Bestellungsbogen trägt die Überschrift "Gebrauchtwagen von *Automarke xy*". Auch auf der Rechnung heißt es "Gemäß den Lieferbedingungen für Gebrauchtfahrzeuge...".

Eine spezielle oder zusätzliche Garantievereinbarung wurde nicht unterzeichnet.

Nun hat das Auto ein Einspritzerproblem: Drosselklappe defekt. Nach erster Prüfung in einer großen Vertragswerkstatt kommen Kosten von ca. 500 € auf mich zu, mehr je nach Enddiagnose. Das Auto hat jetzt ca. 60 000 km auf dem Tacho.

Nun meine Fragen dazu:

1) Tritt nach Ablauf der Herstellergarantie die Händlergarantie in Kraft?

2) Wenn ja, wie lange gilt diese Händlergarantie? Im Internet gibt es widersprüchliche Informationen dazu.

3) Ist eine kaputte Drosselklappe als Mangel anzusehen? Bei 60 000 km kann man doch kaum von Verschleiß sprechen.

4) Falls sich der Händler zur kostenlosen Reparatur bereit erklärt: Muss ich da 660 km nach Frankfurt und zurück fahren oder kann ich das Fahrzeug in einer Werkstatt bei mir in der Nähe reparieren lassen (Wobei die die Rechnung nach Frankfurt schicken würde), vielleicht sogar direkt in Frankreich (Ich wohne an der Grenze, blicke von meinem Haus aus nach Deutschland)?

Für Ihre Antworten danke ich Ihnen im Voraus herzlich!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

1. Ich unterstelle, dass Sie privat beim Händler gekauft haben.
2. Sie müssen unterscheiden. Nach und neben der Herstellergarantie besteht die gesetzliche Gewährleistung des Händlers.
3. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt zwei Jahre (§ 437 BGB ) und kann wirksam auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 II BGB ).
4. Tritt der Mangel nach mehr als sechs Monaten auf, müssen Sie beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand (§ 476 BGB ).
5. Ob der Schaden ein Mangel ist, ist nicht die entscheidende Frage – es kommt darauf an, ob der Händler für diesen einzutreten hat. Dies könnte beim Nachweis problematisch sein.
6. Im Falle der Gewährleistung muss der Händler den Mangel komplett auf seine Kosten beseitigen. Ein Recht der anderweitigen Reparatur besteht erst nach Weigerung des Händlers.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2008 | 15:43

Vielen Dank Herr Steiniger, dass Sie so schnell auf meine Frage geantwortet haben.

Folgendes ist mir jedoch noch nicht ganz klar:

2. "Nach und neben der Herstellergarantie besteht die gesetzliche Gewährleistung des Händlers." Heißt das nun, dass die Händlergarantie die Herstellergarantie abgelöst hat oder aber, dass Herstellergarantie und Händlergarantie parallel zu einander liefen? Das ist insofern relevant, als dann je nachdem die Garantiezeit bis 28.3.09 resp. 27.8.09 läuft.
3. Der Händler hält mir entgegen, dass die Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge lediglich ein Jahr beträgt, im Gegensatz zu 2 Jahren für Neufahrzeuge. Stimmt das?
4. Meinen sie mit "Gefahrübergang" das Übergeben des Fahrzeugs beim Kauf? Wie beweise ich, dass der Mangel beim Kauf bestanden hat?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2008 | 15:03

Guten Tag!

Die Gewährleistung und alle Garantieerklärungen laufen tatsächlich nebeneinander.
Die Gewährleistung beträgt auch für gebrauchte Sachen 2 Jahre, kann aber vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden (§ 475 II BGB ).
Der Gefahrübergang ist in der Regel das größte Problem. Letztendlich werden Sie vermutlich nur über einen Sachverständigen und den gewöhnlichen Lauf der Dinge weiterkommen..

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