Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie den Mangel rechtzeitig gerügt haben, sollten Sie hier gar nichts zahlen und die Rechnung zurückweisen.
Sofern Sie als Verbraucher die Boxen als Neuware (ob Ausstellungsstück, spielt dabei keine Rolle) gekauft haben, besteht neben einen zusätzlichen Garantie auch die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 434
, 437 BGB
. Sie müssen also diese gesetzliche Gewährleistung von einer weiteren, zusätzlichen Garantie strikt unterscheiden.
Da hier offenbar ein Mangel vorgelegen hat, der auch beseitigt werden konnte, handelt es sich hier schon um einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.
Weder für die Reparatur noch für den Transport (§ 439 BGB
) hat dann aber der Händler als Verkäufer die Kosten zu tragen.
Daher sollten Sie die Forderung zurückweisen, da die Kosten nicht nur kulanterweise, sondern gesetzlich vom Händler zu tragen sind.
Daneben kann auch die Garantie natürlich eingreifen, wobei dazu die Prüfung der Garantie und Garantiebedingungen notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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