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Gebrauchtauto von Privat bleibt auf Heimfahrt vom Kauf fahruntüchtig liegen

| 28. Februar 2019 02:31 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir haben heute einen Audi A3 als sogenanntes "Winterauto" von Privat gekauft. Der Verkäufer erklärte er habe ihn immer nur innerstädtisch für kürzere Strecken genutzt. Es sei soweit alles In Ordnung, lediglich der Kühler verliere Wasser und müsse, je nach Fahrstrecke alle 1 bis 3 Tage mit Wasser aufgefüllt werden. Bei der Probefahrt leuchtete dann auch prompt die Kontrolleuchte auf und wir betankten das fast leergefahrene Auto und füllten gleich an der Tankstelle den Kühler mit Wasser auf. Da geplant war, gleich am Folgetag einen neuen Kühler zu organisieren und einzubauen, und sonst keine größeren Mängel am Auto augenscheinlich waren bis auf eine defekte Blinkerbirne und schwache Batterie, die ebenfalls gleich am Folgetag von uns erneuert werden sollte, wurde der Autokauf des laut Verkäufers 100% fahrtauglichen Autos ohne weitere Absprachen per Handschlag abgeschlossen und der Kaufpreis von 650 Euro übergeben. Das Auto ist noch auf den Verkäufer zugelassen und sollte innerhalb der nächsten Tage von uns um gemeldet werden. Auf der Heimfahrt fing das Auto nach nur etwa 5km Fahrstrecke plötzlich an aus dem Motorraum zu qualmen und wir steuerten den gottseidank zufällig gerade vorhandenen Parkplatz an. Das Auto "kochte". An eine weitere Heimfahrt war nicht zu denken (es wären noch ca. 25 km Fahrstrecke gewesen). Das Auto musste auf dem Parkplatz stehen bleiben, da wie gesagt nach nur 5 gefahrenen Kilometern und vorangegangene unauffälliger Probefahrt nicht mehr fahrbereit.

Unsere Frage: Können wir vom Autokauf zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurück verlangen?

28. Februar 2019 | 09:14

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da es sich hier um den Kauf eines Fahrzeugs von einer Privatperson handelt, darf der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Dies geschieht im Regelfall durch eine entsprechende Klausel im (schriftlichen) Kaufvertrag. Da Sie per „Handschlag" das Fahrzeug erworben haben, liegt kein Sachmängelhaftungsausschluss vor mit der Folge, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet.


2.

Als Käufer haben Sie aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung Rechte, die sich aus den §§ 437 BGB ergeben. Wichtig ist die Vorschrift des § 442 Abs. 1 BGB : Danach haben Sie keinen Anspruch aus dem Rechtsgrund der Sachmängelhaftung, wenn Sie den Mangel des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags gekannt haben.

An diesem Punkt liegt in Ihrem Fall das Problem.

Der Verkäufer hat Ihnen erklärt, dass der Kühler Wasser verliere und dass regelmäßig Kühlwasser nachgefüllt werden müsse. Das solle alle ein bis drei Tage erfolgen.

Da Sie das Fahrzeug, da die Wasserkontrollleuchte aufleuchtete, mit Kühlwasser befüllt haben, sollte nach der Erläuterung des Verkäufers das Fahrzeug in Abhängigkeit von der Fahrtstrecke ein bis drei Tage laufen.

Sie konnten aber nur rund 5 km fahren. Auf dieser Strecke ist wohl das Kühlwasser vollständig ausgelaufen oder zumindest soweit, dass eine auch nur halbwegs funktionierenden Motorkühlung nicht mehr gegeben war.

D.h., die tatsächliche Sachlage stimmt mit dem, was der Verkäufer Ihnen zugesichert hatte, nicht überein.

Demzufolge wird man hier durchaus von einem Sachmangel ausgehen dürfen.

Bevor Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Lehnt der Verkäufer ab, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, das heißt, Sie erhalten den gezahlten Kaufpreis und der Verkäufer erhält das Fahrzeug.


3.

Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird das Problem zu klären sein, ob Sie nicht von dem Mangel Kenntnis hatten und wie die Aussage des Verkäufers zu würdigen ist, das Fahrzeug fahre je nach Fahrstrecke rund ein bis drei Tage, bis wieder Kühlwasser nachgefüllt werden müsse. Die Beweislast für diese Aussage trifft den Verkäufer. Daher ist zu prüfen, ob der Verkäufer Zeugen hat, die diese Aussage gegebenenfalls bestätigen könnten.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2019 | 09:49

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Nachfrage bezieht sich auf folgendes:
Sollte sich herausstellen das die Zylinderkoofdichtung defekt sein, was zu den selben Symptomen führen kann wie wenn nur der Kühler undicht ist, und was auch zu Startschwierigkeiten führen kann, dann könnten wir beim Kaufgeschäft von diesem Sachmangel keine Kenntnis haben, denn der Verkäufer hat von einem defekten Zylinderkopf oder defekter Zylinderkopfdichtung kein Wort gesagt.
Wir sind völlige Laien und ich habe die "Symptome" des Audi soeben einem Kfz Fachmann geschildert, der mich/uns darauf aufmerksam gemacht hat dass diese Symptome durchaus auch auf einen Defekt der Zylinderkoofdichtung oder gar des Zylinderkopfes hinweisen können und dies wenn der Fall, dem Verkäufer aber bekannt gewesen sein dürfte.

Sollte sich herausstellen dass der Zylinderkopf/Zylinderkopfdichtung für die Fahruntüchtigkeit des PKW nach nur 5km Fahrt Ursache sein, würde dies die Sachlage, bzw den Rechtsanspruch auf Kaufrückabwickkung/Rücktritt vom Kauf für uns ändern?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2019 | 11:12

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Kenntnis haben können Sie nur von der Information, dass der Kühler Wasser verliere. Das hat der Verkäufer so erklärt, so dass Sie hinsichtlich dieses Mangels positiv Kenntnis hatten.

Sollte sich ein anderer Mangel herausstellen, zum Beispiel eine defekte Zylinderkopfdichtung, wird man nicht argumentieren können, dass sie hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt hätten. Schließlich wird man als Laie keine Schlussfolgerungen in technischer Hinsicht ziehen können, welche Symptome auf welche Ursachen zurückzuführen sind.


2.

Wäre ein Mangel am Zylinderkopf oder der Zylinderkopfdichtung ursächlich für den Kühlwasserverlust, könnte sich der Verkäufer nicht mehr darauf herausreden, er habe Sie über den Mangel aufgeklärt.

In diesem Fall greifen die Grundsätze der Sachmängelhaftung ohne eine Möglichkeit für den Verkäufer, sich mit dem Argument aus der Haftung zu entziehen, er habe Sie über den Mangel aufgeklärt.

Also müssten Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel (Zylinderkopfdichtung oder Ähnliches) zu beseitigen. Das wird der Verkäufer aber nicht durchführen, weil die Kosten in keinem Verhältnis zum Kaufpreis stehen. Deshalb werden Sie dann den Kaufvertrag rückabwickeln, indem Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Februar 2019 | 11:45

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Die Rechtsauskunft war zielgerichtet auf unsere Problematik ausgelegt und absolut hilfreich für die Entscheidung des weiteren Vorgehens!
Besten Dank!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Februar 2019
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