Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da es sich hier um den Kauf eines Fahrzeugs von einer Privatperson handelt, darf der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausschließen. Dies geschieht im Regelfall durch eine entsprechende Klausel im (schriftlichen) Kaufvertrag. Da Sie per „Handschlag" das Fahrzeug erworben haben, liegt kein Sachmängelhaftungsausschluss vor mit der Folge, dass der Verkäufer für Sachmängel haftet.
2.
Als Käufer haben Sie aus dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung Rechte, die sich aus den §§ 437 BGB
ergeben. Wichtig ist die Vorschrift des § 442 Abs. 1 BGB
: Danach haben Sie keinen Anspruch aus dem Rechtsgrund der Sachmängelhaftung, wenn Sie den Mangel des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags gekannt haben.
An diesem Punkt liegt in Ihrem Fall das Problem.
Der Verkäufer hat Ihnen erklärt, dass der Kühler Wasser verliere und dass regelmäßig Kühlwasser nachgefüllt werden müsse. Das solle alle ein bis drei Tage erfolgen.
Da Sie das Fahrzeug, da die Wasserkontrollleuchte aufleuchtete, mit Kühlwasser befüllt haben, sollte nach der Erläuterung des Verkäufers das Fahrzeug in Abhängigkeit von der Fahrtstrecke ein bis drei Tage laufen.
Sie konnten aber nur rund 5 km fahren. Auf dieser Strecke ist wohl das Kühlwasser vollständig ausgelaufen oder zumindest soweit, dass eine auch nur halbwegs funktionierenden Motorkühlung nicht mehr gegeben war.
D.h., die tatsächliche Sachlage stimmt mit dem, was der Verkäufer Ihnen zugesichert hatte, nicht überein.
Demzufolge wird man hier durchaus von einem Sachmangel ausgehen dürfen.
Bevor Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Lehnt der Verkäufer ab, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, das heißt, Sie erhalten den gezahlten Kaufpreis und der Verkäufer erhält das Fahrzeug.
3.
Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird das Problem zu klären sein, ob Sie nicht von dem Mangel Kenntnis hatten und wie die Aussage des Verkäufers zu würdigen ist, das Fahrzeug fahre je nach Fahrstrecke rund ein bis drei Tage, bis wieder Kühlwasser nachgefüllt werden müsse. Die Beweislast für diese Aussage trifft den Verkäufer. Daher ist zu prüfen, ob der Verkäufer Zeugen hat, die diese Aussage gegebenenfalls bestätigen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Meine Nachfrage bezieht sich auf folgendes:
Sollte sich herausstellen das die Zylinderkoofdichtung defekt sein, was zu den selben Symptomen führen kann wie wenn nur der Kühler undicht ist, und was auch zu Startschwierigkeiten führen kann, dann könnten wir beim Kaufgeschäft von diesem Sachmangel keine Kenntnis haben, denn der Verkäufer hat von einem defekten Zylinderkopf oder defekter Zylinderkopfdichtung kein Wort gesagt.
Wir sind völlige Laien und ich habe die "Symptome" des Audi soeben einem Kfz Fachmann geschildert, der mich/uns darauf aufmerksam gemacht hat dass diese Symptome durchaus auch auf einen Defekt der Zylinderkoofdichtung oder gar des Zylinderkopfes hinweisen können und dies wenn der Fall, dem Verkäufer aber bekannt gewesen sein dürfte.
Sollte sich herausstellen dass der Zylinderkopf/Zylinderkopfdichtung für die Fahruntüchtigkeit des PKW nach nur 5km Fahrt Ursache sein, würde dies die Sachlage, bzw den Rechtsanspruch auf Kaufrückabwickkung/Rücktritt vom Kauf für uns ändern?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Kenntnis haben können Sie nur von der Information, dass der Kühler Wasser verliere. Das hat der Verkäufer so erklärt, so dass Sie hinsichtlich dieses Mangels positiv Kenntnis hatten.
Sollte sich ein anderer Mangel herausstellen, zum Beispiel eine defekte Zylinderkopfdichtung, wird man nicht argumentieren können, dass sie hiervon ebenfalls Kenntnis gehabt hätten. Schließlich wird man als Laie keine Schlussfolgerungen in technischer Hinsicht ziehen können, welche Symptome auf welche Ursachen zurückzuführen sind.
2.
Wäre ein Mangel am Zylinderkopf oder der Zylinderkopfdichtung ursächlich für den Kühlwasserverlust, könnte sich der Verkäufer nicht mehr darauf herausreden, er habe Sie über den Mangel aufgeklärt.
In diesem Fall greifen die Grundsätze der Sachmängelhaftung ohne eine Möglichkeit für den Verkäufer, sich mit dem Argument aus der Haftung zu entziehen, er habe Sie über den Mangel aufgeklärt.
Also müssten Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel (Zylinderkopfdichtung oder Ähnliches) zu beseitigen. Das wird der Verkäufer aber nicht durchführen, weil die Kosten in keinem Verhältnis zum Kaufpreis stehen. Deshalb werden Sie dann den Kaufvertrag rückabwickeln, indem Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt