Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie das Fahrzeug bei einem deutschen Händler erworben haben. Somit ist trotz Ihres Auslandsaufenthaltes deutsches Recht anwendbar, da der Verkäufer die Vertragsleistung in Deutschland erbracht hat.
Da keine anders lautende Regelung getroffen wurde, gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Innerhalb dieser 2 Jahre hat der Händler also für alle Mängel, die Ihnen bei Erwerb nicht bekannt waren einzustehen.
Im Falle eines Mangels haben Sie die Wahl zwischen Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt.
Bezüglich der Bordmappe, des TÜV/AU-Berichts und des Radiocodes haben Sie sich offensichtlich für die Nachbesserung entschieden. Diese ist jedoch lediglich bei der Bordmappe erfolgt. Ansonsten bestehen die Mängel weiterhin.
Bezüglich der Klimaanlage haben Sie sich für die Minderung entschieden. Die Auszahlung des Minderungsbetrages ist aber noch nicht efolgt.
Im Hinblick auf den Unfallschaden ist es scheinbar zu noch keiner Einigung gekommen. Hier wird nicht ganz deutlich, ob überhaupt Verhandlungen bzw. Forderungen erfolgt sind. Je nach Verhalten bzw. Äußerung könnten Sie dem Unfallschaden akzeptiert haben. In diesem Falle wäre ein Rücktritt oder eine Anfechtung aufgrund des Unfallschadens schwierig.
Zusammengefasst stellt aber schon der fehlende TÜV-Bericht einen groben Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt. Ohne den Bericht wird eine Zulassung nämlich übermäßig erschwert.
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung und auch zur Auszahlung des Minderungsbetrages erfolgte per E-Mail. Sie sollten beachten, dass Sie den Zugang dieser E-Mail zu beweisen haben. Sollte Ihnen die E-Mail und eine dazugehörige Lesebestätigung nicht vorliegen, empfehle ich Ihnen, dem Händler erneut eine Frist von 7 Tagen per Einschreiben-Rückschein zukommen zu lassen. Sollte hierauf keine Reaktion folgen, können Sie schon aufgrund des fehlenden TÜV-Berichts vom Vertrag zurücktreten. Auch die dann folgende Rücktrittserklärung sollte per Einschreibe Rückschein erfolgen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Sollten Sie über keinen Rechtsanwalt verfügen, bin ich gerne bereit, das Mandat zu übernehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
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