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Gebrauchsmuster und Patente

13. November 2007 10:47 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Wir produzieren seit Jahren eine Gewürzpaste. Die Entwicklung und Verarbeitung hat mein Vater vor 47 Jahren entwickelt. In letzter Zeit wird die Paste von verschiedenen Herstellern in Deutschland und Europa hergestellt. Gibt es eine Möglichkeit uns, die wir die 1. Hersteller waren davor zu schützen? Welche Möglichkeiten gibt es und wie hoch sind die Kosten?

Sehr geehrter Ratsuchender,

1.Sie können dann gegen Nachahmer vorgehen, wenn Sie Ihre Paste geschützt haben. In Ihrem Fall müssten Sie ein Patent für Ihre Paste angemeldet haben. Wenn Sie das nicht getan haben, dürfte es schwierig sein, nachzuweisen, dass Sie diese Paste entwickelt haben und somit auch den alleinigen Anspruch auf Herstellung der Paste besitzen.
2.Sie können auch jetzt noch versuchen, für die Paste ein Patent anzumelden. Dann greift der Schutz aber erst ab dem Tag der Eintragung und nicht für die Vergangenheit. Die Anmeldung schlägt fehl, wenn die Erfindung nicht neu am Markt ist. Da nach Ihrer Schilderung nun etliche Dritte die Paste produzieren und veräußern, wird es mit der Anmeldung zumindest nicht unproblematisch werden.
3.Die nächsten Schritte sind, dass Sie für Ihr Produkt eine Zusammenfassung erstellen, wann es entwickelt wurde, was die Bestandteile sind etc. und dann eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten beauftragen. Sie müssen mit einem einem fünfstelligen Betrag für die Beratung rechnen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50

info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:

Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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