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Gebot für Grundstück aus öffentlicher Hand zurücknehmen

| 22. April 2021 12:42 |
Preis: 25,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe den Zuschlag für mein Gebot vom Oktober 2020 für ein Grundstück erhalten, welches durch die LMBV (Lausitzer- und Mitteldeutsche Bergbau Verwaltungsgesellschaft mbH) verkauft wurde erhalten.

Auf diesem Grundstück wollte ich privat ein Haus im Bungalow-Stil errichten, um dieses Haus nach Fertigstellung an meine Frau mit ihrer ambulanten Krankenpflege als Büroräume zu vermieten.

Nachdem mir nun das Angebot des Generalunternehmers vorliegt, welcher das Haus errichten würde und das Angebot des Darlehensgebers zur Finanzierung, mussten wir leider feststellen, dass dies unser geplantes Budget um einiges übersteigt (wir haben privat bereits in 2017 ein Einfamilienhaus für uns errichtet, mit einem Quadratmeterpreis von 1.700€ und sind laut aktuellem Angebot bei 2.200€).

Wir sind nun am Überlegen, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, leider können wir weder im Exposé, noch im Entwurf zum Notarvertrag eine Ausstiegsklausel finden.

Gibt es hierzu eventuell eine allgemeinverbindliche Klausel bei Grundstücksverkäufen die in diesem Fall greift? Ein Kaufpreis oder ähnliches ist bis dato noch nicht geflossen.

Wir benötigen dringend Hilfe und bedanken uns für Ihre Bemühungen bereits im Voraus.

22. April 2021 | 14:13

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,


Lassen Sie mich Ihre Anfrage – wegen des gewählten Mindesteinsatzes mit reduzierter Detailtiefe – wie folgt beantworten:

Ihren Angaben entnehme ich, dass ein notarieller Kaufvertrag bis jetzt noch nicht geschlossen wurde. In dem Fall müssen Sie gar nicht von irgendetwas zurücktreten. Verbindlich ist nämlich nur der notarielle Kaufvertrag, nicht der Zuschlag in einem Bieterverfahren, worum es sich hier handeln dürfte. Teilen Sie dem Verkäufer also einfach mit, dass Sie den Kaufvertrag nicht unterzeichnen werden. Eine kurze Begründung, dass Ihre Finanzierung nicht funktioniert, ist zwar nicht nötig. Sie schadet aber nicht.

Über eine Bewertung mit 5,0 Sternen würde ich mich freuen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Bewertung des Fragestellers 24. April 2021 | 07:02

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Kurz und knapp beantwortet, aber genau das getroffen, was ich wissen wollte. Vielen Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. April 2021
5/5,0

Kurz und knapp beantwortet, aber genau das getroffen, was ich wissen wollte. Vielen Dank


ANTWORT VON

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08056 Zwickau
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RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht