Sehr geehrter Fragesteller,
ein einmaliger Verstoß nach einer erfolgreichen MPU führt definitiv nicht zu einem weiteren Führerscheinentzug, insbesondere wenn es sich hier um einen „bloßen" Geschwindigkeitsverstoß handelt, ohne dass Alkohol oder andere Drogen im Spiel waren. Sie brauchen sich daher keine Gedanken machen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.11.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank vorab für die Schnelle Rückmeldung.
Im Bußgeldbescheid steht folgendes:
Das Kraftfahrtbundesamt wird bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Entscheidung mit 01 Punkt(en) bewerten.
Steht mir nun da ich ja eine Neuerteilung der FE nach der MPU hatte die nicht mal 2 Jahre zurückliegt eine neue MPU an?
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, da die Tat nichts mit Alkohol zu tun hat und man hier auch nicht von Vorsatz sprechen kann. Machen Sie sich daher wirklich keine Sorgen!
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt