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Geblitzt - Schreiben nach 3 Monaten

| 6. März 2006 11:50 |
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Verkehrsrecht


Guten Tag,
ich wurde am 19.10.2005 vom "Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Bayern" geblitzt. Das Auto ist auf meine Mutter zugelassen, trotzdem habe ich am 19.01.06 ein Schreiben bekommen, dass ich geblitzt wurde. Da das Schreiben nicht per Einschreiben kam, habe ich einfach nicht darauf reagiert. Es kann meiner Meinung nach ja nicht nachgewiesen werden, dass ich den Brief jemals erhalten habe.
Am 23.02.2006 habe ich einen weiteren Brief, diesmal per Einschreiben, erhalten.
Meine Frage wäre jetzt, ob ich den Bußgeldbescheid bezahlen muss oder nicht, bzw. wie ich mich richtig zu verhalten habe. Meines Wissens ist das nach 3 Monaten verjährt, wenn ich bis dorthin nicht angeschrieben wurde, was bei einem Brief, der nicht per Einschreiben kommt, nicht nachweisbar ist.

Sehr geehrt(r) Fragesteller(in),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Richtig ist, dass die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich 3 Monate beträgt. Dies allerdings nur, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Soweit ein wirksamer Bußgeldbescheid erlassen und wirksam zugestellt worden ist, verlängert sich die Verjährung von drei auf sechs Monate. Da Sie die Verkehrsordnungswidrigkeit am 19.10.2005 begangen haben, lief die Verjährungsfrist am 18.01.2006 ab.

Aus Ihren Darstellungen geht nicht hervor, was für Schreiben Sie von der Verwaltungsbehörde bekommen haben. Dies könnte von Bedeutung sein, wenn Sie bereits am 19.01.2006 einen Bußgeldbescheid erhalten haben. Den die Zustellung des Bescheides kann durch verschiedene Weisen erfolgen, nicht nur durch Einschreiben. Es gibt auch die Möglichkeit der Zustellung durch Zustellungsurkunde und dabei auch die Möglichkeit der Ersatzzustellung in den Briefkasten. Dies wird dann gesondert notiert, sodass insofern auch eine Beweisbarkeit vorliegt.

Wenn also ein wirksam zugestellter Bußgeldbescheid vorlag, dann bestünde die Möglichkeit einer Verjährungsunterbrechung und zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides, sofern dieser innerhalb von 2 Wochen zugestellt wurde.

Wichtig ist in Ihrem Fall, genau zu unterscheiden, welche Schreiben Sie bekommen haben. Sofern Sie am 19.01.2006 „nur“ einen Anhörungsbogen o.ä. erhalten haben und erst am 23.02.2006 einen richtigen Bescheid, ist meines Erachtens Verjährung eingetreten, was Sie gegenüber der Behörde dann darstellen sollten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiter helfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2006 | 13:50

Der erste Bescheid, war ein Verwarnungs-/Anhörungsbogen, der auf den 19.01.2006 datiert ist. Also nicht am 19.01.2006 bei uns eingetroffen ist. Laut Ihrer Aussage sollte die Verjährung schon am 18.01.2006 eingetroffen sein. Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste doch bereits der erste Bescheid/Anhörungsbogen verjährt sein, oder?
Der Bescheid vom 23.02.2006 ist erst der Bußgeldbescheid.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2006 | 14:51

Dann sehe ich in der Tat die von Ihnen begangene Verkehrsordnungswidrigkeit als verjährt an. Nach Ihrer Schilderung ist auch keine Verjährungsunterbrechung eingetreten. Zwar ist Ihnen mit dem Anhörungsbogen wahrscheinlich eröffnet worden, dass gegen Sie ein Verfahren läuft. Jedoch auch das erst nach Ablauf der Frist.
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird nämlich der Tag der Tatbegehung mitgerechnet, dh, die Frist endet an dem im Kalender vorhergehenden Tag, das wäre hier der 18.01.2006.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Nicole Maldonado

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