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GbR - besteht eine Auskunftspflicht hinsichtlich Gesellschafteranteile?

10. Juli 2024 18:59 |
Preis: 50,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,

es geht um eine beurkundete Liste der Gesellschafter gemäß Handelsregister (HRB):

1. Besteht der Anspruch auf Information an Dritte, ob bei einer beurkundeten Liste der Gesellschafter an einer GbR falsch hinsichtlich der gelisteten Gesellschafter ist?
2. Gibt es eine Auskunftspflicht für den Wert des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters an einer GbR?
3. Wenn ja, wie komme ich an die Information?

Erläuterung:
Eine GmbH hat gemäß der beurkundeten Gesellschafterlicte mehrere Gesellschafter. Ein Gesellschafter davon ist eine GbR mit einem genannten Anteilshöhe mit wiederum mehreren namentlich genannten Gesellschaftern ohne Nennung der individuellen Anteile der einzelnen Gesellschafter an der GbR.

Von Interesse ist ein Gesellschafter der bei den Änderungen der Gesellschafterlisten in der GbR 12/2020 und 12/2021 namentlich gelistet ist. In der Gesellschafterliste 2022 ist die Person nicht mehr gelistet.

Aus meiner Sicht kann bei einer Nennung davon ausgegangen werden, dass Anteile für die Person bestanden.

Hintergrund ist eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

Die Antragsgegnerseite behauptet bei der Güteverhandlung, dass die beiden beurkundeten Listen der Gesellschafter aus dem Handelsregister falsch sind und zum relevanten Zeitpunkt (07/2021) keine Anteile mehr besessen zu haben.

Bitte um eine Einschätzung ob hier Erfolgsaussichten zur Wahrheitsfindung bestehen.

11. Juli 2024 | 06:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


Wenn die GbR und damit die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH nach § 40 GmbHG eingetragen sind, bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die Gesellschafter sind.


Dies gilt auch unabhängig von der materiellrechtlichen Lage, das bedeutet, dass dies grundsätzlich auch gilt, wenn der eingetragene Gesellschafter seinen Anteil veräußert hat.


Hier vorliegend, müsste die Gegenseite vortragen, warum die Gesellschafterliste unrichtig ist, dies kann zum Beispiel sein, weil der GbR-Anteil nicht mehr bestand und diese Veränderung nicht eingetragen wurde.


Daher empfehle ich, verweisen Sie auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und bitten Sie um Vorlage von Beweisen, dass die Gesellschafterliste materiell unrichtig sein soll.


Für den Fall, dass Sie noch nicht anwaltlich vertreten sind, lassen Sie sich unbedingt anwaltlich vertreten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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