Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ich kann Sie in dieser Hinsicht beruhigen: Die Verwendung des Begriffs „Schweizer Taschenmesser" wäre in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht unproblematisch.
Zunächst einmal geht es bei ihrem Slogan nicht um eine markenmäßige Verwendung, also die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung von dem jeweiligen Markenrechtsinhaber.
Sie vertreiben keine Taschenmesser, daher scheidet eine markenmäßige Verwendung aus. Auch eine falsche Herkunftsbezeichnung scheidet aus, da Sie nicht behaupten ihre Leistungen stammen aus der Schweiz.
Außerdem wird lediglich eine Gattungsbezeichnung benutzt, nicht eine konkret geschützte Marke.
Um es noch deutlicher zu machen, könnte man natürlich „Effektiv (oder Zuverlässig) wie ein Schweizer Taschenmesser" texten, aber auch mit ihrem Slogan wird die Aussage deutlich.
Einen berechtigten Unterlassungsanspruch wegen Markenrechten halte ich daher wegen dieser eindeutigen Werbeaussage für nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Mack,
vielen Dank für die schnelle, kompetente und einfache Auskunft. Genau diese Information habe ich gebraucht.
Super!
Besten Dank nochmals.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern geschehen.
Freut mich wenn ich Ihnen helfen konnte.
Vielen Dank auch für ihre freundliche Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt