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Gattungsname oder Geschützer Begriff?

| 24. Juli 2024 17:39 |
Preis: 40,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


09:33

Guten Tag,

Ich bin selbstständig und habe eine Unternehmensberatung. Mein Angebot richtet sich an andere Selbstständige und ist wie eine One-Stop-Shop Dienstleistung: Ich berate in den Themen Marketing, Digitalisierung & IT, Kunden- und Mitarbeitergewinnung, Ideenfindung, Konzepterstellung, und Prozessoptimierung. Anhand der Breit gefächerten Themen sehen Sie schon: Das ganze ist so aufgebaut, dass ein Kunde der schnell effektive Hilfe für verschiedene Bereiche braucht, entsprechende Hilfe bekommt. Für sehr langfristige Projekte hole ich mir dann entsprechende Agenturen oder Partner mit ins Boot. Das ganze ist also wie eine Art Notfall Kontakt. Und aufgrund dessen sehe ich meine Visitenkarte wie ein Werkzeug, welches für verschiedene Situationen brauch bar ist. Praktisch reicht ein Anruf, damit in verschiedensten Themen geholfen wird.

Nun zur Frage:

Ich möchte das ganze in der Werbung mit folgendem Slogan beschreiben:

"Wie ein „schweizer Taschenmesser", aber für Selbstständige: Unsere Visitenkarte"

(oder Telefonnummer etc. das hängt dann vom Medium und der Werbegestaltung ab)

Nun bin ich mir aber nicht sicher, ob ich das tatsächlich so schreiben darf, da ich mich Sorge, ich könnte irgendeinem Schweizer Taschenmesser Hersteller auf die Füße treten.

Haben Sie mir hier einen Tipp, wie es sich in so einer Situation verhält, oder vielleicht ein vergleichbares Urteil?

Vielen Dank an dieser Stelle für Ihre Hilfe schonmal im Voraus.

24. Juli 2024 | 18:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ich kann Sie in dieser Hinsicht beruhigen: Die Verwendung des Begriffs „Schweizer Taschenmesser" wäre in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht unproblematisch.


Zunächst einmal geht es bei ihrem Slogan nicht um eine markenmäßige Verwendung, also die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung von dem jeweiligen Markenrechtsinhaber.

Sie vertreiben keine Taschenmesser, daher scheidet eine markenmäßige Verwendung aus. Auch eine falsche Herkunftsbezeichnung scheidet aus, da Sie nicht behaupten ihre Leistungen stammen aus der Schweiz.

Außerdem wird lediglich eine Gattungsbezeichnung benutzt, nicht eine konkret geschützte Marke.


Um es noch deutlicher zu machen, könnte man natürlich „Effektiv (oder Zuverlässig) wie ein Schweizer Taschenmesser" texten, aber auch mit ihrem Slogan wird die Aussage deutlich.


Einen berechtigten Unterlassungsanspruch wegen Markenrechten halte ich daher wegen dieser eindeutigen Werbeaussage für nicht ersichtlich.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2024 | 07:32

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für die schnelle, kompetente und einfache Auskunft. Genau diese Information habe ich gebraucht.

Super!

Besten Dank nochmals.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2024 | 09:33

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern geschehen.

Freut mich wenn ich Ihnen helfen konnte.

Vielen Dank auch für ihre freundliche Bewertung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Juli 2024 | 07:33

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Ich bin super zufrieden, da mir sehr schnell und kompetent geholfen wurde, in dem meine Frage auf den Punkt beantwortet wurde.

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