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Gartenzaun/ Nachbarschaftsrecht

21. April 2022 18:59 |
Preis: 35,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Nachbarschaftsrecht:

Mein Vater wohnt in einem Reihenhaus in Nikolassee. Die neuen Nachbarn zur rechten Seite möchten einen Gartenzaun errichten. Während der letzten 40 Jahre hat es zwischen den Gärten aus optischen Gründen keinen Zaun gegeben. Mir ist bekannt, daß jeder Eigentümer für die Befriedung seines Grundstückes auf der rechten Seite zuständig ist. Nun bauen die Nachbarn ohne die Zustimmung meines Vaters eigens einen Zaun, dessen Betonhalterungen und Pfähle auf dem Grundstück meines Vaters errichtet werden. Ist das rechtens? Oder müssten die Nachbarn die Pfähle auf ihrem eigenen Grundstück errichten, da es keinen Konsens zum Bauen eines Zaunes gibt?

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Blodig

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Berlin regelt das Nachbarschaftsgesetz nicht viel, die Errichtung bedarf aber der Genehmigung- nach Paragraph 15 Folgendes gilt:

Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beab- sichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Somit hätte Ihr Vater einen Anspruch auf Unterlassung/Beseitigung nach Paragraph 1004 BGB. Sie sollten schriftlich mitteilen, dass Sie dem nicht zustimmen. ABER: bedenken Sie, dass dadurch das Verhältnis schlechter wird und ggf. ist (dann) ein Zaun sogar sinnvoll!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 22. April 2022 | 22:01

Sehr geehrte Frau Seiter,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich habe jetzt das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) gelesen.

Habe ich richtig verstanden, daß der Zaun eine Wand im Sinne von §15 ist?

Oder ist der Zaun eine Einfriedung im Sinne von §21? Wenn ja, wäre es dann eine Ausnahme im Sinne von §22, daß sich die Nachbarn (ca. 1975) geeinigt hatten, in dieser Häuserreihe keine Zäune zu bauen? Oder bedeutet „ortsüblich" das was in Zehlendorf/Nikolasse allgemein üblich ist?

Nur um sicher zu gehen:

Mein Vater möchte kein Zaun. Ihm wurden keine Pläne vorgelegt, wie oder wann ein Zaun errichtet werden sollte.

Wenn die Nachbarn jetzt Pläne vorlegten (§7) und zwei Monaten warten würden, wäre mein Vater dann verpflichtet, das zu akzeptieren und möglicherweise die Kosten zu tragen?
Wäre er verpflichtet, die Zaunpfeiler und Zementbefestigungen auf seinem Grundstück zu dulden?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Labina

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. April 2022 | 23:43

Die §§ über die Einfriedung gelten für den Zaun. In Berlin scheint die Grenzwand eher im Sinne von Mauer/richtige Wand zu verstehen sein. leider wird auch dies immer unterschiedlich definiert (jede Gemeinde kann sogar abweichende Regelungen haben).

wenn Sie den Zaun nicht wollen, so müssen Sie die Ortsüblicheit begründen, damit ist das gemeint, was alle Nachbarn der Straße/des Ortsteils (wenn klein) so haben. Wenn sich beide geeinigt haben und die Nachbarn auch keine Zäune haben, dann könnte man dies wieder nach §1004 BGB i.V.m. §22 NachbSchG verhindern.

Die Kosten muss er bei einer Einfriedungspflicht tragen. d.h. wenn das Nachbar es verlangt. Das scheint hier aber bislang nicht der Fall zu sein.
allerdings scheint er wohl der Nachbar zu sein, der einfrieden müsste.

Ich würde daher raten, wenn er den zaun nicht will, auf das Abkommen und die Ortsunüblichkeit abstellen.

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