Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Berlin regelt das Nachbarschaftsgesetz nicht viel, die Errichtung bedarf aber der Genehmigung- nach Paragraph 15 Folgendes gilt:
Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück eine Grenzwand errichtet werden soll, hat dem Nachbarn die Bauart und Bemessung der beab- sichtigten Wand zwei Monate vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Somit hätte Ihr Vater einen Anspruch auf Unterlassung/Beseitigung nach Paragraph 1004 BGB. Sie sollten schriftlich mitteilen, dass Sie dem nicht zustimmen. ABER: bedenken Sie, dass dadurch das Verhältnis schlechter wird und ggf. ist (dann) ein Zaun sogar sinnvoll!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe jetzt das Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) gelesen.
Habe ich richtig verstanden, daß der Zaun eine Wand im Sinne von §15 ist?
Oder ist der Zaun eine Einfriedung im Sinne von §21? Wenn ja, wäre es dann eine Ausnahme im Sinne von §22, daß sich die Nachbarn (ca. 1975) geeinigt hatten, in dieser Häuserreihe keine Zäune zu bauen? Oder bedeutet „ortsüblich" das was in Zehlendorf/Nikolasse allgemein üblich ist?
Nur um sicher zu gehen:
Mein Vater möchte kein Zaun. Ihm wurden keine Pläne vorgelegt, wie oder wann ein Zaun errichtet werden sollte.
Wenn die Nachbarn jetzt Pläne vorlegten (§7) und zwei Monaten warten würden, wäre mein Vater dann verpflichtet, das zu akzeptieren und möglicherweise die Kosten zu tragen?
Wäre er verpflichtet, die Zaunpfeiler und Zementbefestigungen auf seinem Grundstück zu dulden?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Labina
Die §§ über die Einfriedung gelten für den Zaun. In Berlin scheint die Grenzwand eher im Sinne von Mauer/richtige Wand zu verstehen sein. leider wird auch dies immer unterschiedlich definiert (jede Gemeinde kann sogar abweichende Regelungen haben).
wenn Sie den Zaun nicht wollen, so müssen Sie die Ortsüblicheit begründen, damit ist das gemeint, was alle Nachbarn der Straße/des Ortsteils (wenn klein) so haben. Wenn sich beide geeinigt haben und die Nachbarn auch keine Zäune haben, dann könnte man dies wieder nach §1004 BGB i.V.m. §22 NachbSchG verhindern.
Die Kosten muss er bei einer Einfriedungspflicht tragen. d.h. wenn das Nachbar es verlangt. Das scheint hier aber bislang nicht der Fall zu sein.
allerdings scheint er wohl der Nachbar zu sein, der einfrieden müsste.
Ich würde daher raten, wenn er den zaun nicht will, auf das Abkommen und die Ortsunüblichkeit abstellen.