ich wohne in einem 3 Familienhaus (EG-Wohnung links) und habe auf der Rückseite eine Terasse mit eingezäumtem Gartenanteil.
Auf der Vorderseite des Hauses ist links des Zugangsweges ein kleiner Garten ohne Einzäunung.
In meinem Mietvertrag ist von Gartennutzung bzw. Pflege nichts erwähnt.
Da der hinter Garten-Teil ja nur über meine Terasse zu betreten ist, gehe ich davon aus, dass dieser deshalb im Mietzins enthalten ist und von mir daher genutzt und gepflegt wird.
Der vordere Teil gehört zwar Sondereigentumsmäßig meinem Vermieter kann m.E. nicht zwingend meiner Wohnung zugeordnet werden.
Bin ich nun für den vorderen Gartenanteil auch für die Pflege zuständig (dieser wird nicht von mir genutzt).
Eine Pflicht zur Pflege des (Vor-)Gartens kann sich nur aus dem Mietvertrag ergeben. Enthält Ihr Vertrag dazu keine Aussage, sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, diesen Garten zu pflegen.
Allerdings wird der Vermieter, sofern dies mietvertraglich vereinbart ist, die Kosten der Gartenpflege anteilig auf Sie als Mieter im Rahmen der Betriebskosten umlegen dürfen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muß der Garten von einem Mieter nicht zwingend genutzt werden, sondern es reicht aus, daß dieser Vorgarten optisch zu einer Verbesserung des Wohnwertes beiträgt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller11. Mai 2005 | 21:42
Hallo,
im Mietvertrag ist bzgl. Nebenkosten nichts besonderes vereinbart.
Ist davon dann auch die Pflege des Vorgartens betroffen ?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. Mai 2005 | 00:19
Ja, auch der Vorgarten gehört zu der Betriebskostenposition "Gartenpflege" bzw. "Außenanlage". Wenn diese Kosten nicht als umlagefähig vereinbart sind, brauchen Sie den Garten nicht nur nicht pflegen, sondern sich auch nicht anteilig an den Pflegekosten beteiligen.
Nochmals: Pflegen brauchen Sie nur den Ihnen zur alleinigen Nutzung überlassenen Teil des Gartens.