Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Grds. können Sieden Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn Sie den Händler innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos zur Nachbesserung gem. § 439 BGB
aufgefordert haben.
Des weiteren könnten Sie Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen oder aber auch den Kaufpreis mindern.
Ein dreimaliges erfolgloses Auffordern zur Nachbesserung ist nicht vonnöten, um die Gewährleistungsrechte auszuüben.
Hier wäre auch eine einmalige erfolglose Aufforderung zur Nachbesserung ausreichend.
Erklären Sie gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt, so haben Sie diesem jedoch die erfolgte Wertminderung des Wagens zu ersetzen.
Die Garantie verlängert sich durch die Mängelbeseitigung grds. nicht.
Allenfalls die Gewährleistung für ein neu eingebautes Ersatzteil würde ab Einbau laufen.
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Meine Zusatzfrage, es wurden ja gerade keine Ersatzteile eingebaut, sondern die Türabdichtung vorgenommen, da diese offenbar werksseitig mangelhaft sind. Ich bekomme heute, am 27.02.09, den Wagen nach der 3. Abdichtung zurück, da man aber nur an Frosttagen mit Luftfeuchtigkeit den Fehler erkennen kann, habe ich, wenn es jetzt nicht mehr dieses Wetter gibt, bis zum Herbst keine Reklamationsmöglichkeit, die Garantie läuft aber am 06.03.09 ab, was kann/sollte ich also machen?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt und möchte diesbezüglich auch meine Erstantwort ergänzen, da ein Urteil des AG Frankfurt/Main vom 11.01.2008, Az.32 C 1639/07
-48, DAR 2008, 217
gerade auf Ihren Fall zutreffen dürfte.
Diesem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Vertragshändler innerhalb mehrerer Jahre sechsmal erfolglos versuchte, einen Bremsenschaden an einem Neufahrzeug zu beheben. Die Probleme traten immer wieder auf. Nach Ablauf der Garantiezeit weigerte sich der Händler, die Kosten für eine weitere Nachbesserung zu übernehmen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die zweijährige Gewährleistungsfrist seit der Übernahme des Wagens nicht als verstrichen an. Da es sich stets um denselben Mangel handelte, begann die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen. Der Käufer konnte sich daher auch fast fünf Jahre nach der Übernahme des Wagens auf seine Gewährleistungsrechte berufen.
Sie sollten daher hier die Mängel und dazugehörigen Reparaturen möglichst genau dokumentieren und von der Händlerwerkstatt unterzeichnen lassen. Sollte dann festgestellt werden, dass der Mangel erneut nicht behoben wurde, können Sie nach Ansicht des AG Frankfurt weiterhin die Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Sie sollten sich jedoch darauf einstellen, dass dieses Vorgehen vermutlich nicht im Sinne des Händlers wäreund im Zweifel gerichtlich geklärt werden müßte.
Ich bedaure, zunächst nicht ganz deutlich geworden zu sein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin