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Gästebucheintrag unter Namensverwendung einer anderen, real existierenden Person

| 14. Februar 2006 00:31 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Homepage meines Sohnes (freiberuflich tätiger Tennislehrer) wurde im Gästebuch ein einzelner "kritischer" Beitrag zu seiner Person (Beleidigungstatbestand ist wahrscheinlich nicht gegeben) eingetragen, bei dem sich der Verfasser (dem Anschein nach um seinem kritischen Beitrag mehr Gewicht zu verleihen) hinter dem Namen sowie nachgestellter E-Mail Adresse eines offiziellen Tennistrainers des BTV "versteckte".

Als der Verbandstrainer auf diesen Gästebucheintrag aufmerksam wurde, distanzierte er sich uns gegenüber natürlich mit Nachdruck von diesem Eintrag und verlangte (zu Recht) dessen Sperrung.

Gemeinsam wollten wir nun der Sache auf den Grund gehen und den tatsächlichen Verfasser des Gästebucheintrags ausfindig machen.

Eine Anfrage bei T-Online bezüglich der IP-Adresse des Absenders wurde aus Datenschutzgründen negativ beschieden.

T-Online riet bei der Polizei Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen; da die strafverfolgende Behörde nach Einholung eines richterlichen Beschlusses die entsprechenden Daten sichern und deren Herausgabe durch T-Online anfordern könne.

Problem:
Die Polizei sieht mangels Straftatbestand keine Möglichkeit einzuschreiten.

Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen zwei Fragen:

1.
Gibt es für einen Homepage- / Gästebuchbetreiber und / oder eine Person, deren Name und E-Mail Adresse von einem Dritten unrechtmäßig benutzt wurde, eine wie auch immer geartete straf- und / oder privatrechtliche Anspruchsgrundlage die Daten des tatsächlichen "Gästebucheintragverfassers" in Erfahrung zu bringen?

2.
Nur für den Fall, dass Frage 1 von Ihnen "positiv" beantwortet wird:

Welche Möglichkeiten gibt es für den Homepagebetreiber / die Person, deren Name unrechtmäßig benutzt wurde, solchen Personen künftig das Handwerk zu legen? Unterlassungsklage? Schadenersatz?

14. Februar 2006 | 05:20

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

die von Ihnen gestellte Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

§§ 4 TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) bzw. § 18 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) halten für Diensteanbieter verschiedene konkrete datenschutzrechtliche Pflichten vor, u.a.

- die Ermöglichung einer anonymen oder pseudonymen Inanspruchnahme und Zahlung der Dienste.

Eine Pflicht zur Unterrichtung über die Erhebung personenbezogener Daten besteht nur gegenüber dem Nutzer der Tele- bzw. Mediendienste.
Die Übermittlung personenbezogener Daten von Nutzern an Dritte ist aus Datenschutzgründen nur begrenzt zulässig. Die Übermittlung von Nutzungsdaten an Dritte ist aber grundsätzlich unzulässig (vgl. § 6 TDDSG, wobei die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ausdrücklich unberührt bleiben).

Insoweit haben Sie als Dritter leider keinen Auskunftsanspruch personenbezogener Daten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


Anwaltskanzlei K. Roth
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2006 | 09:45

Das bedeutet also, selbst wenn jemand z. B. unter ihrem werten Namen als Anwalt in Gästebüchern / Foren wie auch immer geartete "Meinungsäußerungen" zu beliebigen Themen abgibt und dabei auf Beleidigungen und sonstige strafrechtlich relevante Themen verzichtet, haben Sie keine Möglichkeit einem solchen Treiben Einhalt zu gebieten?

Sie können dann nur jedesmal wenn Sie zufällig von einem Eintrag, der unter ihrem Namen abgefasst wurde, vom Gästebuchinhaber dessen Entfernung verlangen?

Selbst ein wiederholtes Nutzen ihres Namens wäre für den "Benutzer" gefahrlos?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2006 | 10:50

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zivilrechtlich haben Sie einen Anspruch auf Entfernung bzw. Löschung des rechtsbeeinträchtigenden Inhalts gegenüber dem Teledienstanbieter.
Sollte der Anbieter weitere rechtsbeeinträchtigende Inhalte des Dritten in sein Forum einstellen, würde sich der Anbieter unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

In Ihrem Fall hat die Polizei keine genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gesehen, so dass die Identität des Störers über die Ermittlungsbehörden nicht erreicht werden konnte.

Festzuhalten ist, dass ein Anbieter, der bei seiner Tätigkeit vom Inhalt einer rechtsbeeinträchtigenden Störung Kenntnis erhält, verpflichtet ist, diese Störung durch Löschung des Inhalts zu beseitigen, um selbst einer Störerhaftung zu entgehen.

Mit freundlichen Grüßen

RA K. Roth

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