Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung,
Ihre Frage: Muss der Kläger im Rahmen des Strafverfahrens nachweisen, dass die erhaltenen Daten im eigenen Hause nicht verändert werden konnten?
- Im Strafverfahren gilt zunächst einmal der Amtsermittlungsgrundsatz §§ 160
II, 163
und 155
II StPO. Dies bedeutet, dass zuerst die Strafverfolgungsbehörden (Polizei) und die Staatsanwaltschaft in alle Richtungen ermitteln müssen, sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen.
Der "Kläger" (ich gehe davon aus, dass Sie denjenigen meinen, der den Strafantrag gestellt hat) muss dabei selbst nichts nachweisen oder beweisen. Jedoch wird oder wurde er auch zu Tatsachen befragt, die seinen Vorwurf begründen könnten.
Frage: Besteht die Möglichkeit, erhaltene e-Mails mit PDF-Anhang nachträglich zu verändern, z.B. mit HTML?
- Diese Frage lässt sich weniger aus juristischer Sicht, sondern eher aus technischer Sicht besser beantworten. Dazu sollten Sie vielleicht einen IT- Spezialisten oder Informatiker befragen. Aus meiner Erfahrung kann man sowohl die Daten (Absendezeit, Empfangszeit und Betreff einer Email) nachträglich verändern bzw. durch geschicktes Kopieren manipulieren.Somit können E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten fast problemlos verändert und sogar ganz neu geschaffen werden, ohne dass dies erkennbar wäre.
PDF-Dateien lassen sich ebenso nachträglich mit diversen Programmen nachträglich inhaltlich verfälschen. Etwas mehr vor Manipulationen geschützt sind Dateien, die zuvor durch eine Software signiert worden sind.
Frage: Kann man sich gegenüber solchen Vorwürfen gerichtlich erfolgreich Verteidigen, wenn man darlegen kann, dass e-Mails nachträglich verändert werden konnten?
- Ob dies stets zum Erfolg führen kann, lässt sich nicht sicher sagen, aber durch Vorlage eigener Ausdrucke bzw. Email-Anhänge können Sie als Beschuldigter Indizien vorlegen, die zu Ihrem entlastenden Vortrag herangezogen werden können.
Frage: Gibt es möglicherweise Rechtssprechungen und Urteile, welche e-Mails und PDF nicht als Beweismittel zulassen oder Voraussetzungen an die Datensicherheit in Unternehmen, wie z.B. ein zertifiziertes Datensicherheitsmanagementsystem, stellen, um diese als Beweismittel zuzulassen?
- Rechtssprechung dazu finden Sie in online-Datenbanken so einige:
Viele davon betreffen jedoch das Werberecht oder das Zivilrecht und weniger das Strafrecht. Nicht zuletzt aus der Tatsache, dass Strafgerichte die Beweiserhebung nicht ausschließlich auf Emails- und elektronische Daten stützen. Bei urheberrechtlichen Prozessen haben z.B. die Protokollaufzeichnungen bzw. Logfiles eine stärkere Indizwirkung, als bloße Emails oder Sendeaufzeichnungen.
OLG Köln (Urteil vom 06.09.2002, Az. 19 U 16/02
) - kein Beweis, dass Email auch vom Inhaber des Postfaches versendet wurde.
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.04.2006, Az. 18 U 4/05
)- Inhalt der Email hat Indizwirkung für Behauptung
Schließlich rate ich Ihnen, sich von einem spezialisierten Kollegen der Anwaltschaft in Ihrer Nähe schon im Ermittlungsverfahren vertreten zu lassen. Denn oft werden dort die Weichen gestellt, ob es z.b. überhaupt zu einer Anklage kommt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Materie gegeben zu haben.
Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
MfG
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 16.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
16.10.2010
|
00:12
Antwort
vonRechtsanwalt Marko Setzer
Hessische Str. 11
10115 Berlin
Tel: 030 40054861
Web: http://ra-setzer.de/
E-Mail:
Rechtsanwalt Marko Setzer