Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.07.2013 ist am 01.08.2013 in Kraft getreten und regelt durch § 188 Abs.
IV SGB V die obligatorische Anschlussversicherung für Versicherte. Damit sollen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung unterbunden werden. Daneben tritt automatisch die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gem. § 20 Abs.
III SGB XI ein.
Nach dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht oder aus der Familienversicherung wird der Versicherungsschutz kraft Gesetzes im Rahmen einer freiwilligen Versicherung fortgesetzt, und zwar unabhängig von der Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit für die freiwillige Krankenversicherung und ohne Rücksicht des Grundes für die Beendigung der Krankenversicherungspflicht.
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte die gem. § 5 Abs.
I SGB V versicherungspflichtig waren und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III, werden von der gesetzlichen Anschlussversicherung gem. § 188 Abs.
IV SGB V erfasst.
Allerdings können die Betroffenen innerhalb von 2 Wochen den Austritt aus der obligatorischen Anschlussversicherung erklären.
Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Das gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. II AGB V besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Zu Ihren Fragen:
Ihre Mitgliedschaft in der GKV ist nicht automatisch erloschen.
Sie sind von der obligatorischen Anschlussversicherung betroffen und "freiwillig" versichert, auch ohne in Deutschland gemeldet zu sein und ohne Leistungen in Anspruch genommen zu haben.
Ich empfehle abzuwarten, da Sie der GKV vielleicht verloren gegangen sind. Das beinhaltet leider das Risiko eines späteren Beitragsbescheids.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe hier im Ausland keinerlei Bescheide oder Kommunikation mit der KV gehabt, seit mehreren Jahren keinen gemeldeten Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland gehabt ,weder Beitraege bezahlt noch Leistungen in Anspruch genommen. Ich bin hier seit mehreren Jahren krankenversichert.
Wuerde in diesem Fall nicht SGB 5 § 191
4. greifen?
"Die freiwillige Mitgliedschaft endet...
4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. "
Wie meinen sie der KKV verloren gegangen?
Wuerde ich mich falls ich in einigen Jahren nach Deutschland zurueckkehre auf diesen Paragraphen berufen koennen oder bis zum Tag meiner Rueckkehr und Wiederanmeldung nachzahlen muessen?
Guten Morgen
Ja, das genau meinte ich mit
„verloren gegangen"
§ 191 Abs.
IV SGB V könnte anwendbar sein, aber dafür war Ihre SV Darstellung nicht ausführlich genug.