Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die GKV, in der Sie ab dem 01.01.2013 pflichtversichert sein werden, wird nur dann von Ihnen Nachzahlungen fordern können, wenn Sie nach der Kündigung der privaten Krankenversicherung versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig in der GKV geworden sind. Die Versicherungspflicht ist in § 5 SGB V
geregelt. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
wird auf Ihren Fall nicht anwendbar sein da Sie „zuvor" privat krankenversichert waren. D.h. aufgrund des Umstandes, dass Sie vor dem Zeitraum, in dem Sie nicht krankenversichert waren, in der PKV versichert waren, bestand bis zum 31.12.2012 keine Versicherungspflicht in der GKV und infolgedessen auch keine Beitragspflicht. Im Hinblick hierauf dürfte ein Abwarten, also das Hinnehmen des bestehenden Zustandes, sinnvoll sein, um Beitragsnachforderungen einzusparen - vorausgesetzt, es tritt bis zum Ende des Jahres kein Krankheitsfall ein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
E-Mail: