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GFZ Berechnung nach BauNVO 1977 im Keller

17. September 2021 14:42 |
Preis: 71,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die in einem Vollgeschoss liegenden gedachten Flächen der geschossübergreifenden Bauteile samt ihrer Wände (Treppenhaus, Aufzugsschacht usw.) sind in die GFZ einzubeziehen gemäß § 20 BauNVO 1977.

Hallo,

Ich möchte ein Grundstück kaufen, der einen B-Plan von 1981 mit einer GFZ von 0,1 hat. Bei meinem Grundstück darf ich insgesamt ca. 160 qm Geschossfläche bauen. Aufgrund der topografischen Beschaffenheit, muss ich einen Keller bauen und der Hauseingang muss dann über den Keller in das Vollgeschoss erfolgen. Damit ich keine Aufenthaltsräume im Keller habe, die in die GF eingerechnet werden, baue ich eine Deckenhöhe von 2,30 m und nur kleinere (< 12,5 % der NF des Raumes) Fenster. Nun meine Frage: ist auch der Eingangsbereich mit der Treppe in das Vollgeschoss in die Geschossfläche einzurechnen, obwohl ich keine Aufenthaltsräume im Keller habe? Dies würde nämlich meine komplette Planung zerschießen. Falls dieser Bereich in die GF hineingerechnet werden muss, gibt es eine gute Argumentation, damit man eine Ausnahmegenehmigung von dieser Praxis erwarten kann?

Ein Nachbar in dem Wohngebiet erzählte mir, dass es ein "Gesetz" gibt, wonach diese Flächen nicht eingerechnet werden müssen und darauf muss man sich beim Bauantrag beziehen. Was das genau für ein Gesetz ist und welcher andere Nachbar das bereits erfolgreich angewendet hat, konnte und wollte er mir leider nicht so genau sagen. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es dafür ein "Gesetz" gibt, aber vielleicht gibt es dazu bereits ein richterlichen Urteil, auf das ich mich beziehen kann?

Vielen Dank im Voraus!

17. September 2021 | 16:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 20 Abs. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO 1977) gilt das Folgende:

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.

(4) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.


Zur Berechnung der Grundfläche eines Vollgeschosses werden die Flächen aller Räume, auch der Nicht-Aufenthaltsräume, und aller Wände, also auch der Außenwände addiert. Dazu kommen die in diesem Vollgeschoss liegenden gedachten Flächen der geschossübergreifenden Bauteile samt ihrer Wände (Treppenhaus, Aufzugsschacht usw.) (Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, NK-BauNVO, § 20, Rz. 40).

Das bedeutet, dass auch die auf den Geschosszugang bezogene Fläche auf dem Bodenniveau des Vollgeschosses mitzurechnen ist. Die (z.T. gedachte) Grundfläche (wegen der Treppenöfffnung) ist Teil der Vollgeschossfläche.

Die Rechtsprechung wendet das Gesetz auch so an. Ein Ausreißer wäre irrelevant und ein Fehlurteil, auf das man sich nicht beziehen könnte. Es gibt auch kein weiteres "Gesetz", das eine Ausnahme enthalten würde.

Ggf. benötigen Sie also eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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