Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 20 Abs. 2 und 3 der Baunutzungsverordnung 1977 (BauNVO 1977) gilt das Folgende:
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.
(4) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.
Zur Berechnung der Grundfläche eines Vollgeschosses werden die Flächen aller Räume, auch der Nicht-Aufenthaltsräume, und aller Wände, also auch der Außenwände addiert. Dazu kommen die in diesem Vollgeschoss liegenden gedachten Flächen der geschossübergreifenden Bauteile samt ihrer Wände (Treppenhaus, Aufzugsschacht usw.) (Hartmann/Schilder, in: Bönker/Bischopink, NK-BauNVO, § 20, Rz. 40).
Das bedeutet, dass auch die auf den Geschosszugang bezogene Fläche auf dem Bodenniveau des Vollgeschosses mitzurechnen ist. Die (z.T. gedachte) Grundfläche (wegen der Treppenöfffnung) ist Teil der Vollgeschossfläche.
Die Rechtsprechung wendet das Gesetz auch so an. Ein Ausreißer wäre irrelevant und ein Fehlurteil, auf das man sich nicht beziehen könnte. Es gibt auch kein weiteres "Gesetz", das eine Ausnahme enthalten würde.
Ggf. benötigen Sie also eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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