Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Wohnflächenverordnung - WoFlV findet Anwendung auf öffentlich geförderten Wohnraum. Ihre Anwendung kann aber auch vertraglich vereinbart werden.
Nach § 4 Nr. 4 WoFlV sind von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte, anzurechnen. Das LG Berlin hat durch Urteil vom 17.01.2018 - 18 S 308/13
entschieden, dass die Fläche von Balkonen nur zu einem Viertel angerechnet werden kann. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden. Der verklagte Vermieter hat angekündigt, Revision einzulegen.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoflV sind bei der Ermittlung der Grundfläche namentlich einzubeziehen die Grundflächen von Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, die Flächen in den Türen sind voll mitzuberechnen.
Sie können, wenn im Hausbauvertrag die Anwendung der WoFlV vereinbart wurde, verlangen, dass die Fläche für die Balkone nur mit einem Viertel auf die Grundfläche angerechnet wird. Eine Entschädigung können Sie verlangen, wenn die Abweichung nach unten mehr als 1,55 beträgt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Vielen Dank schonmal für die Antwort:
Eine kurze Verständnissfrage: Warum sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WoflV Türen bei der Grundfläche? Da lese ich nichts dazu. Ich hätte aber gesagt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoflV Türnischen explizit nicht mit gezählt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig muss es heißen § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoFlV (Türumrahmungen).
Mit freundllchen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt