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BauNVO 1990 Flächennutzungsplan

20. März 2018 17:12 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darstellung der GFZ im Flächennutzungsplan

Flächennutzungsplan von 2010 (KEIN B-Plan) MD
Geschossfläche 0,2
Wohnhaus ohne Keller,DG kein Vollgeschoss, keine weiteren Baukörper auf dem Grundstück
Doppelgarage im Wohnhaus integriert (keine Grenzbebauung)

Geschossflächenzahl (Wohnhaus mit Garage) 0,28

Geschossflächenzahl (ohne Garage und zugehörige Ausenwände) 0,227 also 0,2


Darf die Garagenfläche einschließlich zugehöriger Aussenwände abgezogen werden?
Welche Rolle spielt zusätzlich §21 a BauNVo bei dieser Fragestellung






Einsatz editiert am 20.03.2018 21:15:56

21. März 2018 | 13:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage in zwei Teilen beantworten:

1) Die GFZ nach § 20 Abs. 2 BauNVO

Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO ist die GFZ nach den Außenmaßen in den Vollgeschossen zu ermitteln. Das schließt Ihre Garagenfläche ein. Denn eine Nichtberücksichtigung der Garagen nach § 20 Abs. 4 BauNVO scheidet aus. Garagen sind keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 und Ihre Gargagen sind keine privilegierten Anlagen in Abstangsflächen. Eine Nichtberücksichtigung käme im Hinblick auf den § 21 a BauNVO allenfalls nach dessen Abs. 4 Nr. 2 in Betracht, die aber auch nicht anwendbar ist, weil es an einer Beschränkung der zulässigen Grundfläche fehlt. Im Ergebnis wären also Ihre Garagen rechnerisch in die GFZ einzubeziehen.

Darauf wird es aber wohl für Sie nicht ankommen. Denn die Festsetzungen eines Flächennutzungsplanes können einem Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB von vornherein nicht entgegenstehen. Allenfalls dann, wenn sich Ihr Gebäude im Außenbereich befindet, könnte seiner Zulässigkeit ein Widerspruch zu den Darstellungen des FNP entgegenstehen, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB . Aber selbst dann wäre die Darstellung der GFZ im Flächennutzungsplan für Sie unerheblich, denn:

2) Die GFZ als Darstellung im Flächennutzungsplan

Die im Flächennutzungsplan dargestellte Geschossflächenzahl ist nicht die GFZ im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO . Vielmehr handelt es sich um die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB . Auch wenn das Gesetz den Begriff der Geschossflächenzahl einheitlich verwendet, ist damit an dieser Stelle etwas anderes gemeint. Denn die GFZ im Sinne von § 20 Abs. 2 BauNVO ist grundstücks- und vorhabenbezogen. Sie gibt an, wieviel Geschossfläche auf einem Baugrundstück zulässig ist. Die GFZ im Sinne des § 16 Abs. 1 BauNVO hingegen ist bereichsbezogen und gibt an, wieviel Geschossfläche der Bebauungsplangeber in einem Bebauungsplan für die betroffene Baufläche grundstücksübergreifend erlauben darf. Diese Darstellung richtet sich also nicht an den Bauherrn, sondern an die Gemeinde. Für den Bauherrn ist sie rechtilch irrelevant, sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich. Für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens ist entweder der Bebauungsplan maßgeblich oder bei dessen Fehlen die Regelungen der §§ 34 , 35 BauGB .

Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Martin Schröder

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