Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage in zwei Teilen beantworten:
1) Die GFZ nach § 20 Abs. 2 BauNVO
Gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO
ist die GFZ nach den Außenmaßen in den Vollgeschossen zu ermitteln. Das schließt Ihre Garagenfläche ein. Denn eine Nichtberücksichtigung der Garagen nach § 20 Abs. 4 BauNVO
scheidet aus. Garagen sind keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 und Ihre Gargagen sind keine privilegierten Anlagen in Abstangsflächen. Eine Nichtberücksichtigung käme im Hinblick auf den § 21 a BauNVO
allenfalls nach dessen Abs. 4 Nr. 2 in Betracht, die aber auch nicht anwendbar ist, weil es an einer Beschränkung der zulässigen Grundfläche fehlt. Im Ergebnis wären also Ihre Garagen rechnerisch in die GFZ einzubeziehen.
Darauf wird es aber wohl für Sie nicht ankommen. Denn die Festsetzungen eines Flächennutzungsplanes können einem Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB
von vornherein nicht entgegenstehen. Allenfalls dann, wenn sich Ihr Gebäude im Außenbereich befindet, könnte seiner Zulässigkeit ein Widerspruch zu den Darstellungen des FNP entgegenstehen, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
. Aber selbst dann wäre die Darstellung der GFZ im Flächennutzungsplan für Sie unerheblich, denn:
2) Die GFZ als Darstellung im Flächennutzungsplan
Die im Flächennutzungsplan dargestellte Geschossflächenzahl ist nicht die GFZ im Sinne des § 20 Abs. 2 BauNVO
. Vielmehr handelt es sich um die Darstellung des allgemeinen Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 1 BauNVO
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
. Auch wenn das Gesetz den Begriff der Geschossflächenzahl einheitlich verwendet, ist damit an dieser Stelle etwas anderes gemeint. Denn die GFZ im Sinne von § 20 Abs. 2 BauNVO
ist grundstücks- und vorhabenbezogen. Sie gibt an, wieviel Geschossfläche auf einem Baugrundstück zulässig ist. Die GFZ im Sinne des § 16 Abs. 1 BauNVO
hingegen ist bereichsbezogen und gibt an, wieviel Geschossfläche der Bebauungsplangeber in einem Bebauungsplan für die betroffene Baufläche grundstücksübergreifend erlauben darf. Diese Darstellung richtet sich also nicht an den Bauherrn, sondern an die Gemeinde. Für den Bauherrn ist sie rechtilch irrelevant, sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich. Für die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens ist entweder der Bebauungsplan maßgeblich oder bei dessen Fehlen die Regelungen der §§ 34
, 35 BauGB
.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen
21. März 2018
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13:22
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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