Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind Betriebsstätten beitragsfrei, die sich innerhalb einer Wohnung befinden, vgl. § 5 Absatz 5 Nr. 3 des Vertrages.
Dieser lautet:
Absatz (5) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten
(Nr. 3) ....die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.
Ihre Wohnung ist gleichzeitig die Betriebsstätte ihrer GmbH. Sofern Sie für ihre Wohnung als bereits den vollen Beitrag zahlen, müssen Sie nicht doppelt zahlen.
Sofern die Betriebsstätte sich außerhalb der Wohnung befindet, würde auch nur 1/3 des vollen Beitrages zu leisten sein.
Für die Vergangenheit können Sie in der Tat jetzt wenig ausrichten, denn sie hätten in der Vergangenheit gegen den Bescheid vorgehen müssen. Der Bescheid ist sicher rechtskräftig. Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie zwar einwenden, dass die Gebühr nicht geschuldet ist, aber die Chancen sind gering, denn sie hätten direkt gegen den Beitragsbescheid, vorgehen müssen, was möglich war, um mit Aussicht auf Erfolg jetzt Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
Für die Zukunft müssen Sie allerdings jetzt auch aktiv werden und einen Befreiungsantrag bei der GEZ stellen unter Schilderung ihrer Situation und eben auch plausibel machen, dass die Wohnung und der Betrieb sich unter einem Dach befinden, außerdem den Beitragsbescheid für die Wohnung vorlegen etc. Dann sollte der Bescheid aufgehoben werden für die Zukunft.
Sollte dann wieder ein Bescheid kommen oder für die Zukunft auch die Beitragslast bestätigt werden, dann können Sie die Rechtmäßigkeit für die Zukunft gerichtlich klären lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage unter Berücksichtigung ihres Einsatzes verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Feldmannstraße 26
66119 Saarbrücken
Tel: 0681 9102551
Web: https://www.kanzleiarbeitsrecht.org
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Sehr geehrter Herr Orth,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort - hierzu nur eine Rückfrage: so ignorant, dass ich gar nichts unternommen habe, bin ich auch nicht -- ;-) ich habe Widerspruch eingelegt und am 20.05.2015 auch Antwort erhalten:
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Sehr geehrter Herr Blume, (...) Sie reklamieren unsere Zahlungsaufforderung und geben an dass Sie vor geraumer Zeit mitgeteilt haben, das für die Betriebsstätte bereits Beiträge gezahlt wurden. Gerne bearbeiten wir Ihr Anliegen und möchten Sie zunächst über folgendes informieren: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (....) Die Information, dass Ihre Betriebsstätte sich in Ihrer Wohnung befindet, liegt uns bisher nicht vor. Eine Betriebsstätte ist (....) Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen
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Damit war für mich die Sache erledigt, zumal keine weiteren Mahnungen kamen - ich hatte ja zumindest seit dem Zeitpunkt über den Sachverhalt informiert und mir wurde ja auch bestätigt, dass meine Mitteilung angekommen ist. Ändert dies etwas an Ihrer Einschätzung?
Sehr geehrter Herr Blume,
nein,
denn Sie hätten damals dann förmlich einen "Antrag" auf "Befreiung von der Beitragspflicht unter Aufhebung des Bescheides stellen müssen, der ja noch vor Ihrer Mitteilung bereits ergangen war.
Darauf hätte die GEZ auch eventuell hinweisen müssen damals. Mit der Mitteilung, dass man für Fragen zur Verfügung steht, hat die GEZ aber wohl ihre Pflicht zur Aufklärung und Mitwirkung erfüllt.
Da eine Befreiung immer auch eine Ausnahme von der Regel der Gebührenpflichtigkeit ist, muss man sich dann entsprechend selbst förmlich unter Beibringung von Nachweisen darauf berufen.
Tut mir Leid, aber Sie werden wohl nur für die Zukunft etwas erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Orth, LL.M.