Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht leider nicht aufgrund eines Vertrages zwischen dem Benutzer und der GEZ, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass ein entsprechendes Gerät, wozu auch PCs gehören können, zum Empfang bereit gehalten wird.
Dementsprechend sind die Gebühren auch nicht erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung sondern -je nach den Angaben des Benutzers- rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden.
Es spielt somit keine Rolle, dass Ihre Mutter von Ihnen keine Erlaubnis zur Anmeldung bekommen hat. Auch ohne diese Anmeldung würde die GEZ Gebühren verlangen, da die Beauftrage die Geräte selbst gesehen hat.
Allerdings wird im Einzelnen zu prüfen sein, ob Sie oder Ihr Bruder vielleicht aus sonstigen Gründen von der Gebührenpflicht befreit sind.
Wenn nämlich in Ihrem Haus bereits für Empfangsgeräte Gebühren bezahlt werden, sind die privat genutzten Laptops frei.
Darüber hinaus muss von Personen, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ebenfalls keine Gebühr bezahlt werden.
Sie sollten daher gegen den Gebührenbescheid zur Fristwahrung Widerspruch einlegen und ihn nochmals genauer überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht