Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Die Erhebung der Rundfunkgebühren verjährt nach 4 Jahren. Hierauf werden Sie sich nicht berufen können.
Die Abbuchung des Betrages stellt noch keinen Verwaltungsakt dar, so dass immer noch ein Bescheid mit den richtigen Gebühren erlassen werden kann.
Grundsätzlich wäre noch an Verwirkung zu denken, diese setzt aber ein Zeit- und Umstandsmoment voraus, nachdem Sie nicht mehr mit der Forderung rechnen mussten. Hier ist die Zeit sicherlich zu kurz, außerdem durften Sie auf des „Vergessen“ wohl kaum vertrauen.
Alles in allem dürfte die Nachforderung wohl berechtigt sein.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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