Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten.
Wird Ihr Eigentum wesentlich beeinträchtigt, so können Sie nach § 1004 BGB
vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn Sie nicht zur Duldung nach § 906 BGB
verpflichtet sind.
Somit können Sie sich auch gegen eine Lärmbelästigung, die von einem Kinderspielplatz ausgeht zur Wehr setzten, wenn der Lärm über das übliche Maß hinausgeht.
Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird nach festgesetzten Maßstäben ermittelt. So gibt es Gesetzte, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz und die danach erlassenen Verwaltungsvorschriften, wie die TA-Lärm. Wenn der Lärm die zulässigen Richtwerte überschreitet, ist das Eigentum wesentlich beeinträchtigt und Sie können dagegen vorgehen.
Natürlich kommt es aber zu einer Gesamtabwägung. Dabei es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit Kinderlärm, der von Spielplätzen ausgeht, beschäftigt. Grundaussage ist dabei folgende:
Es liegt in der Natur der Sache, dass Lärm von einem Kinderspielplatz ausgeht, denn der Kinderspielplatz soll der natürlichen Entwicklung der Kinder dienen. Dieser Lärm ist dann hinzunehmen, wenn er nicht unerträglich ist.
Spielplätze sowie Bolzplätze sind geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen. Dabei sollte aber das Gebot der Rücksichtnahme durch geeignete Maßnahmen des Lärmschutzes beachtet werden.
Wenn die Stadt zu keiner außergerichtlichen Lösung bereit ist, so können Sie Ihren Anspruch einklagen. Sie können fordern, dass geeignete Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden bzw. der Kinderspielplatz so umgebaut wird, dass die Beeinträchtigung auf das zumutbare Maß herabsinkt. So müssen die Baumstämme mit dem Erdboden fixiert werden.
Oder, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Feuerwehrzufahrt umgelegt wird, könnte die Rasenfläche mit Spielgeräten bebaut werden, die das Fußballspiel unterbinden.
Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, dass der Lärm unzumutbar ist. Dabei würde bei einem Gerichtsverfahren wohl ein Gutachter mit der Begutachtung des Lärmaufkommens beauftragt werden.
In einem Prozess, der vor dem Verwaltungsgericht stattfinden würde, hätten Sie die Beweislast dafür, dass die Beeinträchtigung erheblich ist.
Die Stadt hätte die Beweislast dafür, dass Sie zur Duldung verpflichtet sind.
Bevor sie gerichtliche Schritte einleiten, kann versucht werden mit Hilfe eines Anwalts einen Konsens mit der Stadt zu finden. Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Vetter
Rechtsanwältin
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