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Fußballspielen auf Kinderspielplatz

30. September 2006 16:04 |
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Verwaltungsrecht


Vor Jahren wurde auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein Kinderspielplatz errichtet. Dieser besteht u.a. aus einer großen ebenen Rasenfläche, Sandkasten, großem Rutschturm. Nach einigen Jahren entdeckten jugendliche Fußballspieler den Platz für sich. Es wurde fast in Mannschaftsstärke Fußball gespielt, wochentags, am Wochenende und auch nach 22 Uhr abends. Es wurden selbstgebaute Holztore aufgestellt. Die Lärmbelästigung wurde uns sowie einem unserer Nachbarn (zwischenzeitlich verzogen) unerträglich, so dass vor rd. 3 ½ Jahren eine Bürgerversammlung initiiert wurde. Teilnehmer waren: Vertreter des Grünflächenamtes, des Ordnungsamtes, der Polizei (auch w/Drogenproblematik), der Bezirksvorsteher, die Lokalpresse sowie die Kinder/Jugendlichen Fußballspieler (leider ohne ihre Eltern). Die Stadt gab zu, dass Fußballspielen dort unerwünscht sei. Vorher wurden bereits einige Maßnahmen, das Fußballspielen zu unterbinden, versucht: U.a. legte die Stadt mehrere große Baumstämme auf das Gelände, die einige Tage später weggerollt in den Beeten zu finden waren, bei einem frisch angelegten Hochbeet wurden sämtliche Pflanzen rausgerissen und der Hügel geschliffen. Eine bauliche Veränderung der großen Rasenfläche lehnte die Stadt ab, da diese auch als Feuerwehrzufahrt für die danebengelegene Kindertagesstätte dient. Es wurde zwar einmal angedacht, diese zu verlegen, dabei ist es aber auch geblieben. Bei der Bürgerversammlung „einigte“ man sich darauf, dass Ballspielen jeglicher Art nur gestattet sei von Mo.-Fr. bis 20 Uhr abends und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gänzlich verboten wurde. Es wurde ein Schild aufgestellt, dass diese Zeiten public machte (gez. Der Oberbürgermeister) sowie ein Schild mit u.a. dem Symbol eines durchgestrichenen Fußballspielers mit Ball. Das Schild mit der Bekanntgabe der Zeiten wurde von den Fußballspielern nicht beachtet, zusammengeklappt und schließlich abgerissen und weggeschmissen (wir fanden es zufällig wieder, es ist noch in unserem Besitz; eine Zurückgabe des Schildes an die Stadt scheiterte am Nichterscheinen des städtischen Vertreters).
Die aktuelle Situation stellt sich folgendermaßen dar:
Seit der vorgenannten „Bürgerversammlung“ müssen wir wochentags nach 20 Uhr und an Samstagen sowie Sonntagen mehrmals in der Woche persönlich die fußballspielenden Kinder (mittlerweile fast nur noch unter 14 Jahren) auf die seinerzeit festgelegten Spielzeiten aufmerksam machen. Dies wird nur unter Protest hingenommen, häufiger auch unter zuhilfenahme der Polizei, die das Thema aber mittlerweile auch leid ist und angabegemäß besseres/wichtigeres zu tun hat und an die Stadt verweist. Auch spielen Elternteile dort Fußball und sind noch renitenter.
Wir haben natürlich die Stadt nochmals über die Lage informiert, die mittlerweile jedoch jegliche weitere Hilfestellung ablehnt und sich jeden weiteren Schriftverkehr o.ä. in dieser Sache verbeten hat. Das Anbringen des fehlenden Schildes wurde zwar zugesagt, ist aber nie geschehen. Von uns kontaktierte ortsansässige Anwälte scheuen sich, an dieses Thema heranzugehen. Unserer Ansicht nach aus Angst vor Repressalien.
Wir möchten, dass der Spielplatz zweckgebunden genutzt wird, d.h. es sollte kein Verdrängungswettbewerb von Fußballspielern ggü. kleineren Kindern stattfinden (werden weggejagt) und die laute Bolzerei, das häufige Treten des Balles vor ein Metalltor (Zaun der angrenzenden Kindertagesstätte) sowie eine unerträgliche Lautstärke (auch infolge der Anzahl der Spieler und Bälle), die über eine normale Nutzung als Kinderspielplatz weit hinausgeht, aufhört. Wir haben nichts gegen eine kindgerechte Nutzung des Kinderspielplatzes, es sollte nur kein Bolzplatz sein. Dieser befindet sich in ca. 1 ½ km Entfernung.
Durch die lange Dauer des Zustandes ist dieser unerträglich geworden.Was können wir tun? Welche Möglichkeiten haben wir?
Wir wären schon weggezogen, aber es ist leider Eigentum und wir wohnen hier weitaus länger als der Kinderspielplatz existiert.

Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten.

Wird Ihr Eigentum wesentlich beeinträchtigt, so können Sie nach § 1004 BGB vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn Sie nicht zur Duldung nach § 906 BGB verpflichtet sind.
Somit können Sie sich auch gegen eine Lärmbelästigung, die von einem Kinderspielplatz ausgeht zur Wehr setzten, wenn der Lärm über das übliche Maß hinausgeht.

Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird nach festgesetzten Maßstäben ermittelt. So gibt es Gesetzte, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz und die danach erlassenen Verwaltungsvorschriften, wie die TA-Lärm. Wenn der Lärm die zulässigen Richtwerte überschreitet, ist das Eigentum wesentlich beeinträchtigt und Sie können dagegen vorgehen.

Natürlich kommt es aber zu einer Gesamtabwägung. Dabei es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen, die sich mit Kinderlärm, der von Spielplätzen ausgeht, beschäftigt. Grundaussage ist dabei folgende:
Es liegt in der Natur der Sache, dass Lärm von einem Kinderspielplatz ausgeht, denn der Kinderspielplatz soll der natürlichen Entwicklung der Kinder dienen. Dieser Lärm ist dann hinzunehmen, wenn er nicht unerträglich ist.
Spielplätze sowie Bolzplätze sind geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen. Dabei sollte aber das Gebot der Rücksichtnahme durch geeignete Maßnahmen des Lärmschutzes beachtet werden.

Wenn die Stadt zu keiner außergerichtlichen Lösung bereit ist, so können Sie Ihren Anspruch einklagen. Sie können fordern, dass geeignete Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden bzw. der Kinderspielplatz so umgebaut wird, dass die Beeinträchtigung auf das zumutbare Maß herabsinkt. So müssen die Baumstämme mit dem Erdboden fixiert werden.
Oder, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Feuerwehrzufahrt umgelegt wird, könnte die Rasenfläche mit Spielgeräten bebaut werden, die das Fußballspiel unterbinden.

Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist, dass der Lärm unzumutbar ist. Dabei würde bei einem Gerichtsverfahren wohl ein Gutachter mit der Begutachtung des Lärmaufkommens beauftragt werden.
In einem Prozess, der vor dem Verwaltungsgericht stattfinden würde, hätten Sie die Beweislast dafür, dass die Beeinträchtigung erheblich ist.
Die Stadt hätte die Beweislast dafür, dass Sie zur Duldung verpflichtet sind.

Bevor sie gerichtliche Schritte einleiten, kann versucht werden mit Hilfe eines Anwalts einen Konsens mit der Stadt zu finden. Gerne stehe ich Ihnen dafür zur Verfügung.

Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sylvia Vetter
Rechtsanwältin

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