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Fussball spielen Zone mit VZ 239

| 13. Juli 2024 17:14 |
Preis: 45,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einer Straße im Wohngebiet, die mittig beidseitig durch Poller für den Straßenverkehr gesperrt ist.
Man kann lediglich von beiden Seiten bis zu diesen Pollern einfahren und muss dann umdrehen (Sackgasse). Der mittige, als Platz nutzbare, vollgepflasterte Bereich ist mit dem Verkehrszeichen 239 (Gehweg?!) gekennzeichnet.
Ist es zulässig, in so einem Bereich unbegrenzt, zu jeder Tageszeit, an allen Tage in größeren Gruppen (6-10 Kinder) Fußball zu spielen?
Der Widerhall in der Häuserschlucht, verbunden mit stundenlanger Lärmbelästigung durch Geschrei und Ballspiel ist nervenaufreibend. Es ist die Rede von täglich, nicht als gelegentliche Störung.
Herzlichem Dank für eine Hilfestellung!

Mit freundlichen Grüßen



13. Juli 2024 | 19:22

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragenstellerin,

vielen Dank für ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Aller Voraussicht nach ist das Ballspielen in dem entsprechenden Bereich nicht verboten. Ausdrücklich verboten ist entsprechendes nur auf Fahrbahnen, Seitenstreifen und Radwegen:

Zitat:
§ 31 StVO Sport und Spiel
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
[...]


In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) heißt es dann zu § 31 StVO:

Zitat:
Zu § 31 Sport und Spiel
Zu Absatz 1
Auch wenn Spielplätze und sonstige Anlagen, wo Kinder spielen können, zur Verfügung stehen, muss geprüft werden, wie Kinder auf den Straßen geschützt werden können, auf denen sich Kinderspiele erfahrungsgemäß nicht unterbinden lassen.


In der bis 2009 geltenden Vorschrift fanden sich daneben auch noch Vorschriften wie „Gegen Spiele auf Gehwegen soll nicht eingeschritten werden, solange dadurch die Fußgänger nicht gefährdet oder wesentlich behindert oder belästigt werden." und „Wohnstraßen und auch andere Straßen ohne Verkehrsbedeutung, auf denen der Kraftfahrer mit spielenden Kindern rechnen muß, brauchen nach der Erfahrung nicht zu "Spielstraßen" erklärt werden. Auch das Zeichen 136 ist dort in der Regel entbehrlich. Gegen Kinderspiele sollte dort nicht eingeschritten werden."

Da es sich vorliegend ja um einen abgesperrten Fahrzeugen nicht zugänglichen Bereich handelt, der als Gehweg gekennzeichnet ist, aber tatsächlich aufgrund der Breite ja als reiner Gehweg offenbar nicht einmal erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass hier Kinderspielen nicht nur toleriert, sondern vermutlich teilweise sogar ausdrücklich erwünscht ist.

Auch wenn Kinderlärm von der Rechtsprechung als sozialadäquat angesehen wird, kann ein Anspruch auf Einschreiten bestehen, wenn die zu tolerierenden Immissionswerte überschritten werden. Hier kommt zum einen ein Einschränkung wie das Verbot von (Fuß-)Ballspielen generelll oder zu den Ruhezeiten o.ä. in Betracht.

Ich verweise z.B. auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalzvom 12.09.2007 - 7 A 10789/07 (https://openjur.de/u/2216599.html), wo der Anwohner einer Sackgasse aufgrund Spielens im Wendehammer erhebliche beeinträchtigt wurde. Hier wurde die beklagte Stadt gerichtlich verpflichtet, „den Kläger wegen seines Antrags auf Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung unzumutbarer Lärmeinwirkungen auf sein Wohnhaus durch Ballspielen im Bereich des Wendehammers in der Straße in N. "In der W." nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden." Das Gericht war hier der Auffassung,d ass die Stadt verpflichtet war, etwas zu tun, nur in der Art und Weise gewisse Freiheiten hatte:

Zitat:
Lediglich hinsichtlich der Art und Weise des ordnungsbehördlichen Vorgehens ergibt sich für die Beklagte ein vom Gericht nicht bis ins Einzelne zu steuernder Ermessensspielraum. Das Gesetz zeichnet in §§ 15 Abs. 2, 14 LImSchG das Vorgehen dahingehend vor, dass gegebenenfalls der Störer im Wege der Einzelverfügung in Anspruch genommen wird. Als Hinweis auf eine Einschreitensabsicht empfiehlt sich durchaus eine von der Beklagten bereits einmal praktizierte Vorgehensweise, nämlich in der Form, dass Schilder wie "Kein Bolzplatz" auf den verbotenen Charakter des Geschehens hinweisen. Weil das Schild an sich, verkörpert es nicht zugleich den Willen der Ordnungsbehörde, im Einzelfall auch Kontrollen (z.B. auf Hinweis des Klägers) vorzunehmen, wirkungslos bleibt, wird die Beklagte verpflichtet sein, im Einzelfall gegebenenfalls durch entsprechende Einzelverfügung vorzugehen. Daraus ergibt sich indessen zugleich, dass der Kläger bei einem allgemein vorhandenen Willen der Beklagten zum Einschreiten im Einzelfall durchaus hinnehmen muss, dass nicht von vornherein jede Einzelaktion effektiv unterbunden werden kann. Wegen der insoweit vorhandenen Unterschiede zu einem strikten Unterlassen im Hinblick auf den Störungsabwehranspruch bei einer von der öffentlichen Hand betriebenen Einrichtung war die Klage zum Teil abzuweisen.


Es empfiehlt sich also zunächst, die Beeinträchtigungen bei der Stadt anzuzeigen und ein entsprechendes Einschreiten zu fordern. Ggf. gibt es ja noch weitere Anwohner, denen es ebenso geht, so dass man sich hier ggf. mit mehreren Personen besser Gehör verschaffen kann.

Wenn die Stadt nicht entsprechend reagiert, bliebe dann tatsächlich am Ende nur der Rechtsweg.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2024 | 22:56

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