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Funkbedienung für die Hofeinfahrt

| 20. Juni 2012 14:49 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich in folgender Situation:

Hinter dem Haus, wo ich eine Wohnung miete, gibt es einen großen Hinterhof, auf den die Eingänge von 5 Häuser führen (auch von dem, wo ich wohne). Der Hof wird als Parkplatz benutzt und hat einen separaten Eigentümer. Vor kurzem wurde die Hofeinfahrt mit einer Einfahrtsperranlage mit Funkbedienung ausgestattet, daraufhin hat die Hausverwaltung (die selbst mit dem neuen Eigentümer im Kontakt steht) die Funkbedienungen für die Hofeinfahrt an meine Nachbarn verteilt, die zwei Stellplätze vor dem Haus mieten. Ich habe auch um eine Funkbedienung gebeten, und zwar aus folgendem Grund: obwohl ich kein eigenes Auto besitze und nur Carsharing benutze, bräuchte ich ab und zu schwierige Gegenstände in und aus der Wohnung zu transportieren. Der Eigentümer hat die Bedienung fúr mich an die Hausverwaltung nicht ausgegeben, weil er nur zwei Stellplatzmieter in unserem Haus hatte; außerdem gehören laut Hausverwaltung zu unserem Haus nur zwei Stellplätze, also könnte ich auch keinen mieten, selbst wenn ich wollte.

Noch eine Bemerkung besteht darin, dass es in einem der Nachbarhäuser eine Postfiliale gibt, und die Autos von DHL fahren gerade zu Be- und Entladezwecken auf den Hof, ohne da zu parken.

Während meiner eigenen Recherchen habe ich folgendes Zitat aus dem Urteil des LG Wuppertal gefunden: "Mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängende Ladetätigkeiten können dem Mieter aber nicht untersagt werden, und er hat daher auch zum Beispiel einen Anspruch auf dauerhafte Aushändigung eines Schlüssels zur Toreinfahrt des Grundstücks". (LG Wuppertal 10. Zivilkammer, Urteil vom 15. September 1995, Az: 10 S 23/95 WuM 1996, 267 -268), was eigentlich genau den Anspruch betrifft, um den es mir geht.

Also stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ich in der oben geschilderten Situation ein durchsetzbares Recht auf eine Funkfernbedienung für die Hofeinfahrt habe — zum Zwecke von Be- und Entladen. Es ist natürlich klar, dass ich z.B. kein Recht zum Parken im Hof habe, aber das beabsichtige ich auch gar nicht, weil ich nach dem Ladevorgängen das Carsharing-Auto sofort wegbringe. Sollte die Antwort auf die mir unbekannten Tatsachen ankommen (Wegerecht etc.), bitte ich um kurze Darstellung, welche Sachen dazu geklärt werden müssen.

20. Juni 2012 | 16:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zu beachten gilt zunächst, dass es sich im Fall des LG Wuppertal

- um eine Einzelfallentscheidung

- eines einzelnen Gerichts

handelt.

Nichtsdestotrotz können Sie sich nach meiner ersten Recherche darauf berufen, denn etwas anderes habe ich auf die Schnelle auch nicht finden können.

Sie sollten dieses Urteil dem Vermieter gegenüber in einem Schreiben benennen und sich darauf berufen.

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter nämlich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

Dazu gehört auch bestimmungsgemäß ein Halten eines KfZ etc. zum Be- und Entladen.

Alles andere halte ich nicht für zumutbar, insbesondere bei größeren Anlieferungen von Ihnen selbst oder von Dritten (Möbelhaus, Lieferanten etc.).

Ansonsten könnten Sie auch meines Erachtens die Miete mindern, was Sie dem Vermieter androhen können, selbst wenn der diesbezügliche Prozentsatz im niedrigen einstelligen Bereich liegen würde.

Selbst wenn ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht dem irgendwie entgegenstehen würde, was erst einmal zu prüfen wäre, müsste der Vermieter dann Abhilfe schaffen und diesen Mietmangel beseitigen.

Ich sehe Sie also durchaus im Recht, worauf Sie den Vermieter hinweisen sollten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 21. Juni 2012 | 00:18

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