Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu beachten gilt zunächst, dass es sich im Fall des LG Wuppertal
- um eine Einzelfallentscheidung
- eines einzelnen Gerichts
handelt.
Nichtsdestotrotz können Sie sich nach meiner ersten Recherche darauf berufen, denn etwas anderes habe ich auf die Schnelle auch nicht finden können.
Sie sollten dieses Urteil dem Vermieter gegenüber in einem Schreiben benennen und sich darauf berufen.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter nämlich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Dazu gehört auch bestimmungsgemäß ein Halten eines KfZ etc. zum Be- und Entladen.
Alles andere halte ich nicht für zumutbar, insbesondere bei größeren Anlieferungen von Ihnen selbst oder von Dritten (Möbelhaus, Lieferanten etc.).
Ansonsten könnten Sie auch meines Erachtens die Miete mindern, was Sie dem Vermieter androhen können, selbst wenn der diesbezügliche Prozentsatz im niedrigen einstelligen Bereich liegen würde.
Selbst wenn ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht dem irgendwie entgegenstehen würde, was erst einmal zu prüfen wäre, müsste der Vermieter dann Abhilfe schaffen und diesen Mietmangel beseitigen.
Ich sehe Sie also durchaus im Recht, worauf Sie den Vermieter hinweisen sollten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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