Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ein Eintrag ist dann aus dem Führungszeugnis zu entfernen beziehungsweise darf nicht mehr auftauchen, wenn er aus dem Bundeszentralregister zu löschen ist.
Dieses ist dann der Fall, wenn die Frist zur Tilgung des Eintrages abgelaufen ist. Wann dieses der Fall ist, regelt insbesondere § 46
Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Die Mindestfrist beträgt demnach fünf Jahre.
Hinsichtlich der Länge der Frist hängt es davon ab, was es für eine Straftat war und wie hoch die Strafe war. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils/ Strafbefehls.
Fangen wir also einmal chronologisch an:
1998 : Hier sind Sie gar nicht verurteilt worden und es kam zu einer Einstellung. Einen Eintrag kann es demnach gar nicht geben.
2003: Hier kam es zu einem Strafbefehl und einer Geldstrafe in Höhe von 400 €. Ich kann das aus Ihrer Anfrage zwar nicht ganz ersehen, gehe aber davon aus, dass es unter 90 Tagessätze waren.
Dementsprechend würde dieser Eintrag fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafbefehls (= Ablauf der Frist des Einspruchs gegen den Strafbefehl) zu entfernen sein. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn innerhalb der Frist von 5 Jahren eine neue Straftat vorliegt. Dieses ist leider der Fall und zwar 2006.
Dann schreibt § 46 Abs. 2 Nr. 1 a) vor, dass die Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt.
Für Ihren Fall bedeutet dieses, dass die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der letzten Entscheidung ( also entweder Urteil oder Strafbefehl) zu laufen beginnt.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war die letzte Entscheidung im Jahr 2006.Eine vollständige Tilgung ist daher leider erst 2016 zu erwarten.
Folge: Die Straftaten auf 2003 und 2006 müssten aktuell leider noch im Führungszeugnis stehen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
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