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Anordnung der Tilgung aus dem Führungszeugnis in besonderen Fällen

23. Januar 2015 22:35 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Fragen des Führungszeugnisses, Fristen und Dauer und Aussicht eines Härtefallantrags.

Ich verzweifle bald. Im Mai 2011 hatte ich eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das BtmG vor dem Landgericht und wurde zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit betrug 3 Jahre (beendet im Juni 2014). Zudem musste ich Drogen Screenings machen und war bei der Suchtberatung zu Gesprächen über die gesamte Bewährungszeit. Die Strafe war verhältnismäßig mild angesichts der Umstände, weil ich Pharmazie studierte. Der Staatsanwalt sagte: "Wir wollen einem jungen Adler nicht die Flügel brechen." Der Richter sagte jedoch bei der Urteilsverkündung ich werde die volle Härte des Urteils erst nach Beendigung meines Studiums zu spüren bekommen. Die Bewährungszeit ist ohne Zwischenfall verlaufen, alle Auflagen wurden zuverlässig erfüllt und die Betreuerin bei der Suchtberatung hat mir eine überaus positive Bewertung geschrieben. Nach erfolgreich beendetem Studium steht jetzt die Beantragung der Approbation als Apotheker an. Im Wissen ein Führungszeugnis zu benötigen habe ich die Tilgung in besonderen Fällen Anfang November beantragt und damit begründet, dass meine Strafe unter zwei Jahren lag, zur Bewährung ausgesetzt war, mit BtM zu tun hatte und die Auflagen zuverlässig erfüllt wurden. Die positive Bewertung der Suchtberatung habe ich nachgereicht, in der sie unter anderem die positive Entwicklung meiner Persönlichkeit betont, jedoch habe ich dummerweise auch meine Aussichten auf eine Tätigkeit als Apotheker erwähnt.
Meine Frage lautet: Habe ich Chancen auf die Tilgung in besonderen Fällen und wie lange dauert ca die Bearbeitung des Antrags von der Registerbehörde?

24. Januar 2015 | 00:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

bevor Sie "beinahe verzweifeln" wäre zunächst zu klären, welcher Art von Auskunft die Behörde für die erstrebte Approbation verlangen darf bzw. bekommt.
Nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) auf Grundlage der BApothekerO des BGesundheitsminsteriums.

Demnach muss der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger, oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Staats oder eines im Sinne der BApO gleichgestellten Staats sein...würdig und gesundheitlich geeignet sein, den Apothekerberuf auszuüben.
Hierzu müssen bei der Beantragung der Approbation ein polizeiliches Führungszeugnis und ein ärztliches Attest vorlegt werden. („Polizeilich") gibt es in dem Zusammenhang nicht mehr.

Also nicht ein unbeschränkter Auszug aus dem Bundeszentralregister.

In Ihrem Fall wird die Belegart O gefordert sein, die dann an die Approbationsstelle unmittelbar versendet wird.

Gerade in Ihrem Fall ist aber ein Testlauf sehr zu empfehlen, denn wenn einmal in Ihrer beruflichen Karriere ein BTM-Zusammenhang aktenkundig würde, wird das nur schwer zu handhaben sein.

Deshalb sollten Sie – unbeschadet aller Tilgungs- und Auskunftsvarianten – einen Probelauf nur für sich allein durchführen. Und zwar mittels Antrags auf ein Führungszeugnis der Belegart P. Das ist dasselbe Führungszeugnis für die Approbationsbehörde, die aber NICHT an diese versandt wird – und damit Ihrer faktischen Kontrolle entzogen wäre – sondern zunächst nur an das zuständige Amtsgericht (Belegart P), wo der Betreffende Einsicht nehmen und dann entscheiden kann, ob es an die Behörde weitergeleitet wird oder nicht.

Damit hätten Sie dann die Möglichkeit ggf. eine Tilgung bzw. Löschung abzuwarten, ohne das die BTM-Frage irgendwo aktenkundig wird.

Einige Bundeszentralregistereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis:

So die erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und bei denen die Vollstreckung der Strafe nach § 35 BtMG zugunsten einer Therapie zurückgestellt und nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt wurde und die weiteren Bedingungen des § 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind.

Zu Ihrem Antrag nach § 49 BZRG (Härte) kann ich zur Zeitdauer wenig sagen, weil das keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des behördlichen Ablaufs ist. Allerdings ist natürlich jederzeit eine „Sachstandsanfrage" möglich, aber nicht unbedingt opportun.

Ggf. sollten Sie auch einen/e Anwalt/in Ihres Vertrauens damit beauftragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 24. Januar 2015 | 11:23

Zunächst mal vielen Dank, Herr Burgmer, für die schnelle und detaillierte Antwort.
Ich habe, bevor ich die Tilgung beantragt habe, mir ein Führungszeugnis schicken lassen, was für Arbeitgeber gedacht ist und welches zu einem nach Hause geschickt wird, in dem der Eintrag zu finden ist. Also der Sachverhalt wurde im Führungszeugnis eingetragen, sodass ich mir die Einsichtnahme auf dem Amtsgericht wohl sparen kann.
Meine Frage war ja, wie die Einschätzung des Antrags ist, ob ich Chancen habe, beziehungsweise wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür ist die Tilgung in besonderen Fällen genehmigt zu bekommen? Es wurde ja explizit keine Therapie angeordnet weil ich ja an der Uni war, aber die Screenings und Gespräche bei der Suchtberatung waren ja vergleichbar mit einer Therapie. Vielleicht könnten Sie darauf noch kurz eingehen? Vielen Dank im voraus!
Sonst könnte ich vor 2018 oder 2019 keine Approbation erlangen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Januar 2015 | 13:11

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ihr Härtefallantrag lässt sich ohne Akteneinsicht und Kenntnis aller Fakten, vor allem auch Ihrer Begründung, nicht seriös prognostizieren. Sie sollten ggf. eine/n auf dem Verwaltungsrecht versierten Kollegen/in mit Sachstandsanfrage und ggf. weiterer Begründung (sog. Nachschieben von Gründen ist zulässig) beauftragen.

Der/die Kollege/in wird z.B. auf der Basis Ihrer Angaben zur Diversion Ihrer Therapie mit dem auch juristisch akzeptierten, oft zielführenden Argument „a maiore ad minus" operieren = Wenn schon keine Therapie erforderlich schien, müssten damit erst recht die Voraussetzungen der Nichteintragung in das BZR erfüllt sein.

Letztlich erfolgt die Entscheidung der Registerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und ist daher verwaltungsgerichtlich voll justiziabel.

Mit guten Wünschen zum Erfolg verbleibe ich,
W. Burgmer
- Rechtsanwalt

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