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Führerscheinentzug 2018

20. Juni 2025 16:46 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
Ich bin vor mehreren Jahren in eine unangenehme Lage geraten. Undzwar verlor ich 2018 meinen Führerschein aufgrund aufgrund von Cannabis konsum (11 ng Thc, 280 ng COOH). Den Führerschein lieferte ich damals bei der zuständigen Behörde persönlich ab. Zusätzlich begang ich im Jahr 2023 eine Straftat wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Verstoß gegen das Waffengesetz. Beide Urteile sind mit Erheblichen Geldbußen geahndet worden und sind bereits vollstreckt worden und abgeschlossen.

Eine Neuerteilung stellte ich nie, bzw. Bemühungen um den Führerschein zurückzuerlangen machte ich nicht, da ich damals auf den FS verzichten konnte.
Nun ist es derweil so, dass ich den Führerschein wiedererlangen möchte.

Darum besorgte ich mir mein Führungszeugnis und meine Führerscheinakte um erste Erkenntnisse zu sammeln. In dem Führungszeugnis ist nur der besagte Vorfall aus 2023 aufgelistet (FOF im Zusammenhang mit Verstoß gegen das WaffenG.). In der Führerscheinakte sind zusammenfassend folgende Dinge vermerkt:
-Vorfall 2017 Verstoß gegen Btmg Gesetz geringe Mengen Cannabis (Eingestellt nach Erzieherischer Maßnahme eines Drogen Preventions Kurses).
-Besagter fall aus 2018 Fahren unter Betäubungsmittel Einfluss.
-Besagter Fall aus 2023 FOF im Zusammenhang mit Verstoß gegen das Waffengesetz.

Nun meine Fragen:
- Durch ausgiebige Recherche, fand ich heraus das man als Ersttäter im Straßenverkehr in Zusammenhang mit Cannabis (THC/COOH Werte irrelevant) keine Mpu mehr absolvieren muss, da man ein aktiven Missbrauch nachweisen muss. Ist das korrekt ?
-Ab wann gillt dieser besagte Missbrauch? Im Internet schimpft man ab dem zweiten Verstoß, ist das korrekt?
-Darf die Führerscheinstelle den Vorfall aus 2017 weiterhin in der Führerscheinakte führen und verwerten ? Auch hier liest man im Internet das aufgrund der Amnestie Regelung (ich glaube Paragraph 29 absatz 7 stvg) im Zusammenhang mit dem neuen Cannabis Gesetz, dieser Vorfall nicht mehr gewertet werden darf, da ist sich heutzutage um keine Straftat mehr handelt. Ist das korrekt ? (Führerscheinstelle weigert sich den Eintrag zu löschen)
-Ist es sinnvoll eine neuerteilung zu stellen und falls erforderliche Gegebenheiten noch nicht erfüllt sind, diesen wieder zurückziehen? Oder kann es mir zum Nachteil ausgelegt werden ?
-Nach meiner Auffassung muss ich eine Mpu wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis ablegen. Ist das Korrekt ?
-Falls eine Mpu wegen Cannabis angefordert wird, kann diese in dem Fall mit einer 6 Monatigen Abstinenz bestanden werden ?
-Woran wird die Dauer der Abstinenznachweise festgelegt und wer teilt mir diese mit ?
-Welche Schritte würden Sie mir als Verkehrsrechtsanwalt empfehlen?

Ich habe aufgrund meiner Angst etwas zum Nachteil ausgelegt zu bekommen den Kontakt mit den Behörden vermieden und mich "still und heimlich" informiert. Mein konkretes Ziel ist es den FS mit so viel Zeitersparnis/Aufwandersparnis wie möglich wiederzuerlangen. Ich weiß das dieser Satz etwas willkürlich klingt.

Mit Freundlichem Gruß.




20. Juni 2025 | 17:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

MPU bei Erstverstoß mit Cannabis:

Es ist korrekt, dass bei einem einmaligen Verstoß im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis nicht zwingend eine MPU angeordnet werden muss.

Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung, insbesondere bei wiederholten Verstößen, eine MPU anordnen. Der Kontext deutet darauf hin, dass die Behörde einen Ermessensspielraum hat, insbesondere wenn weitere Tatsachen die Fahreignung zweifelhaft erscheinen lassen.



2.

Missbrauch und Wiederholungstäter:

Ein Missbrauch wird in der Regel angenommen, wenn es wiederholt zu Verstößen kommt. Der zweite Verstoß kann als Indiz für einen Missbrauch gewertet werden, was eine MPU rechtfertigen könnte.



3.

Verwertung des Vorfalls von 2017:

Die Führerscheinstelle kann den Vorfall von 2017 weiterhin in der Akte führen, insbesondere wenn er im Zusammenhang mit der Beurteilung der Fahreignung relevant ist.

Die Amnestie-Regelung nach § 29 Abs. 7 StVG bezieht sich auf die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister, nicht zwingend auf die Führerscheinakte. Eine Löschung könnte schwierig sein, wenn die Behörde dies als relevant für die Fahreignung ansieht.



4.

Neuerteilung und Rückzug:

Es ist möglich, einen Antrag auf Neuerteilung zu stellen und diesen zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Dies sollte jedoch gut überlegt sein, da es möglicherweise als Indiz für bestehende Zweifel an der Fahreignung gewertet werden könnte.



5.

MPU wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis:

Eine MPU kann wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis angeordnet werden, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit anderen Verstößen steht.



6.

Abstinenznachweise bei MPU wegen Cannabis:

Die Dauer der erforderlichen Abstinenznachweise kann variieren.

In der Regel sind mindestens sechs Monate erforderlich, um die Fahreignung nachzuweisen. Die genauen Anforderungen werden Ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde oder der begutachtenden Stelle mitgeteilt.



7.

Empfohlene Schritte:

Es wäre ratsam, sich umfassend über die Anforderungen der Fahrerlaubnisbehörde zu informieren und gegebenenfalls eine MPU-Vorbereitung in Betracht zu ziehen. Eine frühzeitige Klärung der Anforderungen und eine strukturierte Vorbereitung können helfen, den Prozess zu beschleunigen.

Ihr Ziel, den Führerschein mit möglichst wenig Aufwand zurückzuerlangen, erfordert eine sorgfältige Planung und möglicherweise die Unterstützung durch eine spezialisierte Beratungsstelle für MPU-Vorbereitung.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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