Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider haben Sie es damals versäumt, die (un-) Vollständigkeit der Ihnen erteilen Fahrerlaubnis zu beanstanden.
Möglicherweise sind nicht einmal die Akten Ihres Verfahrens noch vorhanden, weder die vom Strafverfahren noch die von der Fahrerlaubnisbehörde.
Aber das hätte wahrscheinlich sowieso nichts genützt.
Grundsätzlich galt beim Führerschein der alten Klasse 3 eine Besitzstandsregelung:
Führerscheininhaber durften nach der Umschreibung im Jahr 1999 Fahrzeuge der neuen Führerschein-Klassen B, BE, C1 und C1E fahren sowie Klasse A1, wenn der Führerschein der alten Klasse 3 noch vor dem 01. 04.1980 erteilt worden war (Kleinkrafträder mit bis zu 125 ccm).
Das Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t war damit erlaubt, statt der 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht der Klasse B.
Ihnen wurden daher tatsächlich gehabte Befugnisse vorenthalten
Nach Entziehung, Verzicht, Widerruf, Rücknahme und Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis erlischt diese aber.
Wird danach eine neue Fahrerlaubnis beantragt, kann die alte Erlaubnis nicht wiedererteilt werden.
Vielmehr wird eine neue Erlaubnis erteilt, und zwar mit aktuellem Datum.
Wurde das Fahrerlaubnisrecht zwischen der Ersterteilung und der Neuerteilung geändert, sind die zum Zeitpunkt der Neuerteilung geltenden Regelungen bestimmend. Ein Anspruch auf die alten Rechte besteht leider nicht mehr.
Gem. § 76 Nr. 11a FeV kann aber bei der Neuerteilung der Klasse B auch die Klasse A1 prüfungsfrei erteilt werden, sofern die frühere Fahrerlaubnis Klasse 3 vor dem 01.04.1980 erteilt worden war und bei der Neuerteilung der Klasse B auf eine Prüfung verzichtet wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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