Sehr geehrter Fragesteller,
eine Straftat ist dies nicht, da lediglich das Fahren gänzlich ohne Fahrerlaubnis unter Strafe steht und nicht mit einem in Deutschland abgelaufenen Führerschein. Insofern haben Sie ja eine Berechtigung, nur eine, die umgeschrieben werden müsste. Dies gilt allerdings nicht, wenn noch Prüfungen gemacht werden müssten, wovon ich nicht ausgehe.
Insofern könnte Ihnen zwar ein Bußgeld drohen (50 - 150,00), allerdings brauchen Sie keine Straftat fürchten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bin beruhigt. Wenn ich nun z.B. morgen den Führerschein beim entsprechenden Amt ummelden möchte und gefragt werde ob ich denn mit ungültigem Führerschein gefahren sei, würde ich einfach keine Antwort darauf geben. Das Bussgeld sollte ja nur anfallen wenn ich bei einer Verkehrskontrolle "erwischt" werde und nicht wenn ich "zu Fuss" auf dem Amt einen aktuellen Führerschein beantrage, sehe ich das richtig?
Vielen Dank und ein schönen Tag
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können auf diese Frage auch mit "nein" antworten, da ein Lügen nicht strafbar ist und auch nicht sanktioniert werden kann. Ich würde dies sogar empfehlen, damit das Amt nicht noch misstrauisch wird.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt