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Melderecht, EU Führerschein , Krankenkasse

| 8. Februar 2022 15:57 |
Preis: 100,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ich möchte für etwas über 156 Tage im EU Ausland leben und dort einen EU Führerschein machen. Meine Fragen: Um den EU Führerschein z.b in Spanien legal zu erwerben und in Deutschland nicht abgenommen zu bekommen, genügt es da, wenn ich die entsprechende Zeit in dem Land gelebt habe und gemeldet war, oder muss ich mich und meine Familie komplett in Deutschland abmelden? Und wie könnten wir dann unsere deutsche Krankenversicherung (freiwillig gesetzlich) behalten?

9. Februar 2022 | 12:04

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie (allein) müssen sich mindestens 185 Tage in Deutschland abmelden, um dort im Ausland einen Wohnsitz zu begründen. Wenn Sie dann den EU-Führerschein ausgestellt bekommen, ist dieser auch in Deutschland zu akzeptieren.

Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllte (vgl. u.a. OVG NRW, Urt. v. 17.1.14 - 16 A 1292/10)

Der 185-Tage-Regelung kommt somit nur insofern Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen hat, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die anderen Mitgliedsstaaten sind sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (vgl. Urteil des EuGH vom 29.4.04, C-476.01 - Rs. Kapper-, DAR 2004, 333 ff.).

Dies steht nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH auch der im Zeitraum des Führerscheinerwerbs erfassende einwohnermeldeamtliche Meldung in Deutschland nicht entgegen und kann nicht als Nachweis eines Wohnsitzverstoßes herangezogen werden (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1287/13 RN 30; EuGH, Urteil v. 26.6.08; C-329/06 und C-343/06 (Wiedemann u.a.) und C-334/06 bis C-336/06 (Zerche u.a.). Hierbei ergingen die genannten Urteile zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG, sind jedoch auch auf die Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.4.12, C-419/10; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 19.12.13, A.Z. 16 B 1278/13, RN 31). Die Staatsanwaltschaft / Fahrerlaubnisbehörde kann somit nicht aus der Tatsache, dass der Führerscheinbesitzer schließlich in der für den Erwerb maßgeblichen Zeitspanne in Deutschland gemeldet war, auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen.

Die deutsche Krankenversicherung können Sie auch behalten, müssten dies allerdings beantragen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2022 | 12:55

Vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort. Eine kurze Nachfrage Sie schreiben: "Sie (allein) müssen sich mindestens 185 Tage in Deutschland abmelden, um dort im Ausland einen Wohnsitz zu begründen" und....

"Fahrerlaubnisbehörde kann somit nicht aus der Tatsache, dass der Führerscheinbesitzer schließlich in der für den Erwerb maßgeblichen Zeitspanne in Deutschland gemeldet war, auf das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes schließen."

Das heißt ich muss mich zwingend in Deutschland abmelden, um den Wohnzitz im Ausland nehmen zu können?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2022 | 14:07

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen sich nicht zwingend abmelden, das wäre aber deutlich einfacher und würde sehr viel weniger Probleme bereiten, als wenn Sie dies nicht täten und man dann erst im gerichtlichen Verfahren nachweisen müsste, dass Sie dort gewesen sind und einen Wohnsitz gehabt haben.

Wenn es keine sonstigen Nachteile birgt, würde ich auf jeden Fall eine Abmeldung durchführen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2022 | 09:28

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