Sehr geehrter Fragesteller,
die zeitliche Grenze für eine Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist erst die Tilgungsreife der eine solche Aufforderung möglich machenden Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister (vgl. VG Darmstadt, NZV 1990, 327
; VG Neustadt, ZfS 2001, 569; VG Hamburg, NZV 1998, 392
).
Die Tilgungsfrist für Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 StVG
grundsätzlich zwei Jahre seit Rechtskraft der betreffenden Entscheidung.
Gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG
wird eine Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit allerdings dann nicht nach zwei Jahren gelöscht, wenn innerhalb dieser zwei Jahre weitere Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten erfolgen.
Aufgrund der von Ihnen im März 2007 begangenen weiteren Ordnungswidrigkeit wird daher die Eintragung wegen der ersten Ordnungswidrigkeit aus dem Oktober 2006 erst dann gelöscht, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung über die zweite Ordnungswidrigkeit zwei Jahre vergangen sind.
Selbst dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie innerhalb dieser Frist nicht noch weitere Ordnungswidrigkeiten begehen, die Eintragungen im Verkehrszentralregister zur Folge haben.
Sie sollten sich also bemühen, nicht weitere Punkte zu sammeln.
Richtig ist, dass sich die Probezeit gemäß § 2 a Abs. 2 a StVG
erst dann um weitere zwei Jahre verlängert, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar tatsächlich angeordnet worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Info!
Eine kurze Nachfrage:
Das heist wenn ich im August 2008 nun 21 Jahre werde und ich bis dahin keine Aufforderung zur Nachschulung erhalten habe, gilt für mich bis zum evtl. Erhalt einer Aufforderung die 0,0 Promille Grenze für Fahranfänger in der Probezeit nicht mehr. Sehe ich das richtig ?
Vielen Dank!!!!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben recht!
Mit freundlichen Grüßen
Stelzner
Rechtsanwalt