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Führerschein Klasse B, FEV Recht, Beförderung Anhänger

| 11. April 2017 07:08 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Morgen,

maßgeblich m.E. für die Einordnung welche Fahrerlaubnisklasse für welche zGM gilt ist vermerkt bei F.2 im Fahrzeugschein. Dabei werden die F.2 Werte von Auto und Anhänger addiert, falls der Anhänger über 750kg wiegt. Das ganze Gespann darf dann laut eingetragenen zGM nicht 3,5t überwiegen und die Leermasse des Fahrzeugs muss höher sein als die des Anhängers. Soweit OK.

Unser Fall: Auto wiegt laut F.2 2430 kg und der Anhänger laut F.2 1070kg. Darf ich dieses Gespann mit Führerschein B fahren, da die Werte in F.2 entscheidend sind?
Unter Feld 22 des Auto Fahrzeugscheins steht nämlich noch F.1/F.2:+100 U. 7.1/8.2: +80 i. ANHAENGBETR*

Wie ist die Rechtslage bei Unfall oder Kontrolle?

Dank und Gruß

Einsatz editiert am 11.04.2017 08:56:44

11. April 2017 | 10:02

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wie Sie richtig erkennen, darf die Gesamtmasse der Kombination aus Fahrzeug und Anhänger 3500kg nicht übersteigen. Ab 3501kg wird zusätzlich die Fahrerlaubnisklasse E benötigt.

Vor diesem Hintergrund dürfen Sie das Gespann mit von Ihnen angegebenen Leergewichten mit der Fahrerlaubnis Klasse B fahren, da exakt 3500kg erreicht werden. Im Hinblick auf die im Rahmen liegende zulässige Gesamtmasse haben Sie bei Kontrollen nichts zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. April 2017 | 10:11

Danke, ja, ich erkenne, dass die zulässige Gesamtmasse nicht überschritten wurde wenn man die F.2 zusammen zählt und nicht über 3,5t. Somit Führerschein B...

Meine Frage zielte eher auf die Eintragung im Feld 22, welche besagt F.1/F.2: + 100 U. 7.1/8.1 : + 80 i. ANHAENGBETR* , hebelt das mein Führerschein aus?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. April 2017 | 10:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

In den Feldern F.1/F.2 wird die technisch zulässige Gesamtmasse in kg eingetragen, in 7.1/8.1 die Achslast auf Achse 1 in kg. In Feld 22 werden „Bemerkungen und Ausnahmen" aufgeführt – diese beziehen sich hier jedoch nicht auf das Gewicht, sondern auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier 80 km/h) im Anhängerbetrieb. Es wäre widersinnig, das Gewicht an verschieden Stellen des Fahrzeugscheins einzutragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. April 2017 | 11:18

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Bitte schauen Sie noch einmal in meine Frage, dass sich die Bemerkung im Feld 22 auf die Geschwindigkeit bezieht kann meiner Meinung nach nicht stimmen. Sonst würde da doch nicht F.1/F.2 : +100 im Anhänger Betrieb stehen. Erhöht sich dadurch im Anhängerbetrieb die zGM des Zuges so, dass ich Führerschein BE brauche oder nicht?

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 11. April 2017
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Bitte schauen Sie noch einmal in meine Frage, dass sich die Bemerkung im Feld 22 auf die Geschwindigkeit bezieht kann meiner Meinung nach nicht stimmen. Sonst würde da doch nicht F.1/F.2 : +100 im Anhänger Betrieb stehen. Erhöht sich dadurch im Anhängerbetrieb die zGM des Zuges so, dass ich Führerschein BE brauche oder nicht?


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