Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG
wird eine Straftat nach 10 Jahren aus dem Fahrerlaubnisregister getilgt - allerdings beginnt diese Frist ge,äß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG
beginnt diese Frist erst 5 Jahre nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zu laufen, weshalb Ihr Bekannter bis 2022 warten muss, wenn er ohne MPU die Fahrerlaubnis zurückerlangen will. Um dies baldmöglichst zu bewerkstelligen, wird er die MPU durchlaufen müssen, ansonsten kann er sich die Anmeldung bei einer Fahrschule "sparen". Die Fahrschule tritt ja nur als Vermittler zur zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf, welche die Fahrerlaubnis aufgrund des Registereintrags verweigern wird.
Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Okay, also ist eine MPU ihrer Meinung nach also vor 2022 unumgänglich... Könnten Sie noch kurz darauf eingehen, welche Konsequenzen bei einem Versuch der Anmeldung bei einer Fahrschule möglich wären? Also wenn man sich anmeldet gehe ich davon aus, dass die Fahrschule dann direkt bei Anmeldung bei der Fahrerlaubnisbehörde Auskunft einholen wird und dementsprechend zeitnah eine Verweigerung kommen wird, richtig (im Idealfall bevor große Kosten des erwünschten Führerscheins angefallen wären)? Oder betritt man da rechtliches Glatteis allein bei dem Versuch der Anmeldung, welche dann wie auch immer geartete Konsequenzen auf die Frist haben könnte? Ich habe verstanden, dass das Ihrer Meinung nach nicht von Erfolg gekrönt wäre. Dementsprechend ist das eine hypothetische Fragestellung.
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Einen strafrechtlichen Betrug würde die Anmeldung nicht darstellen und verwaltungsrechtlich darf der Antrag auch gestellt werden, allerdings besteht das Risiko, dass die Fahrschule diesen Schritt zivilrechtlich als Vertragsschluss wertet und entsprechende Forderungen stellt, ggf. sogar Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB
verlangt, weil die Anmeldung im Wissen um die MPU-Notwendigkeit getätigt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt