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Führerschein 2007 verloren - Betrug durch Gang zur Fahrschule?

| 5. April 2016 11:50 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


13:11

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich schreibe im Namen eines Bekannten, der partout darauf besteht, dass eine Neuerlangung seiner Fahrerlaubnis nicht in Frage kommt ohne eine MPU machen zu müssen. Vielleicht liege ich falsch, aber ich meine es müsste doch möglich sein.

Hier der Fall:

Der Führerschein wurde im Jahre 2007 (innerhalb der Probezeit) wegen dem Fahren unter Einfluss von Cannabis entzogen. Der Betroffene geht nun davon aus, dass eine 10-jährige Frist abläuft, die es ihm 2017 ermöflichen wird, den Führerschein komplett neu zu absolvieren, ohne dass eine MPU anfallen wird.

Die Frage ist nun: Läuft diese Frist tatsächlich ab? Meiner Auffassung nach beginnt die Frist so oder so erst nach 5 Jahren ohne Auffälligkeiten im Straßenverkehr, würde somit insgesamt 15 Jahre dauern. Zudem habe ich vorgeschlagen, nach 9 Jahren(!!) ohne Auffälligkeiten den Antrag auf Absolvierung des Führerscheins über eine Fahrschule zu stellen und abzuwarten ob das klappt. Der Betroffene geht aber davon aus, dass wenn er jetzt zu einer Fahrschule gehen würde und es probierte, seine Frist wieder von vorne anfangen würde. Hier argumentiert er, es liege quasi eine Betrugsversuch vor, den er nicht begehen dürfte.

Da wir beide uns rechtlich nicht sonderlich gut auskennen, ist nun die Frage:
Was kann der Betroffene tun, um möglichst bald wieder einen Führerschein zu bekommen? Ist es sinnvoll es einfach bei einer Fahrschule zu versuchen oder droht irgendeine Konsequenz allein aus dem Versuch wieder einen Führerschein zu machen? Und muss zwingend (vor Ablauf welcher Frist auch immer) eine MPU gemacht werden, die ja sehr kostenintensiv ist?

Ich würde mich über eine zeitnahe Auskunft sehr freuen.

Mit freundlichem Gruß

5. April 2016 | 12:52

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG wird eine Straftat nach 10 Jahren aus dem Fahrerlaubnisregister getilgt - allerdings beginnt diese Frist ge,äß § 29 Abs. 5 S. 1 StVG beginnt diese Frist erst 5 Jahre nach der Entziehung der Fahrerlaubnis zu laufen, weshalb Ihr Bekannter bis 2022 warten muss, wenn er ohne MPU die Fahrerlaubnis zurückerlangen will. Um dies baldmöglichst zu bewerkstelligen, wird er die MPU durchlaufen müssen, ansonsten kann er sich die Anmeldung bei einer Fahrschule "sparen". Die Fahrschule tritt ja nur als Vermittler zur zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auf, welche die Fahrerlaubnis aufgrund des Registereintrags verweigern wird.

Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. April 2016 | 13:02

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Okay, also ist eine MPU ihrer Meinung nach also vor 2022 unumgänglich... Könnten Sie noch kurz darauf eingehen, welche Konsequenzen bei einem Versuch der Anmeldung bei einer Fahrschule möglich wären? Also wenn man sich anmeldet gehe ich davon aus, dass die Fahrschule dann direkt bei Anmeldung bei der Fahrerlaubnisbehörde Auskunft einholen wird und dementsprechend zeitnah eine Verweigerung kommen wird, richtig (im Idealfall bevor große Kosten des erwünschten Führerscheins angefallen wären)? Oder betritt man da rechtliches Glatteis allein bei dem Versuch der Anmeldung, welche dann wie auch immer geartete Konsequenzen auf die Frist haben könnte? Ich habe verstanden, dass das Ihrer Meinung nach nicht von Erfolg gekrönt wäre. Dementsprechend ist das eine hypothetische Fragestellung.

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. April 2016 | 13:11

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Einen strafrechtlichen Betrug würde die Anmeldung nicht darstellen und verwaltungsrechtlich darf der Antrag auch gestellt werden, allerdings besteht das Risiko, dass die Fahrschule diesen Schritt zivilrechtlich als Vertragsschluss wertet und entsprechende Forderungen stellt, ggf. sogar Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns im Sinne von § 252 BGB verlangt, weil die Anmeldung im Wissen um die MPU-Notwendigkeit getätigt worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. April 2016 | 13:13

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