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Froschlärm im Garten (laut städtischer Satzung im Freizeit- und Erholungsgelände)

10. Juni 2007 22:01 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind seit gut 2 Jahrzehnten Pächter eines Gartens in Hessen. Dieses Gartengelände ist von unserer Stadt als Freizeit- und Erholungsgelände deklariert worden. Der Garten befindet sich in einer unorganisierten Gartenanlage, d.h. ist weder ein Schrebergarten noch ein Teil eines Kleingärtnervereins etc. Bewohnte Häuser befinden sich NICHT in unmittelbarer Nähe .

Vor etwa 4 Jahren bekamen wir einen neuen Nachbarn. Dieser hat vor etwa 3 Jahren einen -zugegeben kleinen- Gartenteich angelegt. In diesem tummeln sich jedes Jahr mehr und mehr Frösche. Die "Konzerte" der Frösche nehmen immer größere Ausmaße an. Die Saison hat vor rund 4 Wochen wieder begonnen. Dieser Lärmzustand ist unerträglich. Wir befinden uns hier in einem als Freizeitgelände ausgeschriebenen Bereich und können und nicht unsere Ruhe finden noch unsere Erholung. Hierzu ist dieses Gartengelände jedoch deklariert! Unser Nachbar zuckt dabei nur die Schultern und sagt, da ist eben die Natur. Eine natürliche Selektion in Form des Froschfangs per Storch unterbindet er, da er ein Netz über den Teich - zum Schutz seiner Zierfische vor dem Reiher - gespannt hat.

Diese Natur hat er jedoch selbst erschaffen. Er hat weder uns noch andere Nachbarn vor dem Anlegen des Teiches nach unserer Meinung oder gar Zustimmung gefragt. Insbesondere waren wir zuerst am Platz und pochen auf unser Vorrecht. Wir sind mit dem Zustand nicht einverstanden und haben ihm das zu verstehen gegeben. Die Lage spitzt sich derzeit zu.

Welche Möglichkeiten haben wir hier rechtlich vorzugehen? Können wir eine gerichtliche Verfügung erwirken, die unseren Nachbar verpflichtet die Frösche "umzusiedeln"? Die uns bisher bekannten Urteile zum Froschlärm beziehen sich unseres Wissens nach auf Fälle von Teichanlagen in Wohnbereichen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage lässt sich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Eigentümer eines Grundstücks haben grundsätzlich bei Lärmstörungen durch einen Nachbarn einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB . Dieser zielt darauf, dass der Nachbar ortsunübliche und erhebliche Störungen durch von seinem Grundstück oder seiner Wohnung ausgehenden Tiergeräuschen beseitigt oder unterlässt.
Da dieser Anspruch dem Eigentümer zusteht, müssen Sie als Pächter sich die Ansprüche des Eigentümers, am besten schriftlich, abtreten lassen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Eigentümer tätig wird.

Allerdings ist es bei einem gerichtlichen Vorgehen gegen den Nachbarn eher zweifelhaft, ob Sie Aussicht auf Erfolg haben. Jedes Gericht entscheidet anhand des Einzelfalls und der speziellen Lage der Grundstücke. Hier kommt es unter anderem auch darauf an, ob z.B. für das Gelände ein Bebauungsplan existiert und ggf. als welches Gebiet im Sinne der BauNVO es deklariert wurde.

Bei den auch von Ihnen angesprochenen reinen Wohngebieten im Sinne der BauNVO gelten bereits sehr strenge Regelungen zum Lärmschutz. Dennoch müssen ortsübliche Störungen grundsätzlich in jedem Gebiet hingenommen werden. Gegen erhebliche, ortsunübliche Störungen kann man sich jedoch zur Wehr setzen.
Wichtig ist hierbei die Lage des Grundstücks. In ländlicher Umgebung ist mehr zu tolerieren als in städtischen Wohngebieten.
Dies gilt unabhängig davon, ob Ihr Nachbar die Frösche angesiedelt hat, oder ob Sie sich selbst an dem Teich angesiedelt haben.

Eine Hilfestellung, ob der Lärm erheblich beeinträchtigt oder hingenommen werden muss, bietet die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung von Anlagen. Die Grenzwerte werden allerdings von Gerichten auch aber im Nachbarrecht als Anhaltspunkte herangezogen werden. Wenn die zulässigen Lärmgrenzen überschritten sind, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass Sie bzw. der Eigentümer Unterlassung fordern können.

Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn es sich bei den Fröschen um geschützte Arten habdelt. Zu den besonders geschützten Tierarten gehören grundsätzlich alle europäischen Lurcharten. Diese dürfen gemäß dem Hessischen Naturschutzgesetz ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde weder entfernt, noch darf der Teich zugeschüttet werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich nur in Härtefällen erteilt. Auch hier sind wieder vom Nachbar angesiedelte Frösche in einem angelegten Gartenteich den "natürlichen" Fröschen gleichgestellt.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass es eher schwierig ist, gegen den Nachbarn vorzugehen. Ggf. sollten Sie mit einer umfassenden Prüfung Ihrer Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände einen Rechtsanwalt beauftragen. Dies ist im Rahmen einer Online Beratung nicht möglich.

Ich hoffe aber, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290


Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

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