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Fristlose Kündigung Gewerbe

13. Dezember 2018 16:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

habe folgende Frage als Vermieter einer Gewerbeimmobilie:
Ich habe einen Mieter fristlos gekündigt, da er 2 Monatsmieten im Rückstand war. Der Anwalt vom Mieter hat mir nun ein Schreiben geschickt, dass er die 2 Mieten an mich überwiesen hat, und nun die Kündigung angeblich aufgrund gesetzlichen Regelungen laut § 543 BGB wirkungslos sei.
Ich möchte den Mieter los werden, und habe eine Räumungsfrist bis 18.12. gesetzt. Ich habe nachgelesen das die Kündigung auch beim Ausgleich der Mieten bestand hat, also nicht wie beim Wohnraum heilbar ist.
Wie ist nun die Rechtslage? Hat meine Kündigung bestand?
Falls der Mieter nicht räumt, darf ich ab 19.12. die Energieversorgung abstellen und die Schlösser austauschen? Oder hat der Mieter dann irgendwas gegen mich in der Hand?
Würde dann als weiteren Schritt die Räumungsklage einreichen.

13. Dezember 2018 | 17:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Tatsächlich ist es so, dass eine Heilung durch Zahlung nicht möglich ist. Eine Räumungsfrist von einer Woche ist aber definitiv zu kurz.

Sollte der Mieter die Räumlichkeiten nicht räumen, sind Sie ohnehin gezwungen Räumungsklage zu erheben. Die von Ihnen gemachten Vorschläge stellen eine verbotene Eigenmächtig dar. Dadurch würden Sie sich schadensersatzpflichtig machen. Auch wäre dieses Verhalten strafrechtlich relevant.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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